Rz. 9

In der Republik Slowenien ist das Erbrecht in der Verfassung[20] verankert (Art. 33). Das Gesetz über die Erbfolge[21] (ErbG), in Kraft seit 1.1.1977 und mehrfach novelliert,[22] regelt sowohl das materielle Erbrecht als auch das Verfahrensrecht. Mit Stand Juni 2019 ist keine Reform des ErbG geplant.

 

Rz. 10

Den Gegenstand der Erbfolge bilden Sachen und Rechte, deren Eigentümer oder Inhaber eine Einzelperson ist (Art. 2 ErbG). Als Erbrechtstitel kommen das Gesetz und eine letztwillige Verfügung in Betracht (Art. 7 ErbG). Ausländische Staatsbürger sind bei bestehender Gegenseitigkeit bzgl. des Erbrechts Inländern gleichgestellt (Art. 6 ErbG).

 

Rz. 11

Erbfähig ist, wer bei Anfall der Erbschaft (Tod des Erblassers, Art. 123 ErbG) lebt oder unter der Voraussetzung der Lebendgeburt bereits gezeugt ist (Art. 125 Abs. 1, 2 ErbG). Juristische Personen können mangels abweichender gesetzlicher Vorschriften aufgrund letztwilliger Verfügung erben (Art. 125 Abs. 3 ErbG).[23]

 

Rz. 12

Die Erbunwürdigkeitsgründe (taxative Aufzählung in Art. 126 ErbG[24]) erstrecken sich nicht auf die Nachkommen des Erbunwürdigen; diese erben, als wäre der Erbunwürdige vorverstorben (Art. 127 Abs. 1 ErbG). Die Erbunwürdigkeit kann durch Verzeihung beseitigt werden (Art. 127 Abs. 2 ErbG).

[20] Ustava Republike Slovenije, U.l. RS Nr. 33/1991, zuletzt U.l. Nr. RS 75/2016.
[21] Deutsche Übersetzung von Geč-Korošec und Paintner (Neubearbeitung) in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht.
[22] Zuletzt U.l. RS Nr. 63/2016.
[23] VSL I Cp 1396/2016 v. 7.9.2016: analoge Anwendung des Art. 125 Abs. 2 ErbG.
[24] Z.B. Fälschung oder Unterdrückung der letztwilligen Verfügung des Erblassers, schwerwiegender Verstoß gegen eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser.

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