Rz. 93
Mehrere Erben bilden, unabhängig vom Berufungsgrund, ab dem Tod des Erblassers bis zur Teilung des Nachlasses eine Erbengemeinschaft. Noterben sind nicht Teil der Erbengemeinschaft, wenn der Erblasser verfügt hat, dass sie bestimmte Sachen, Rechte oder Geld erhalten sollen (Art. 27 ErbG) und ihr Pflichtteil damit gedeckt ist. Der Nachlass steht nach h.M. im Gesamthandeigentum der Miterben. Die Miterben verwalten und verfügen gemeinsam über den Nachlass (Art. 145 Abs. 1 ErbG). Dies erfordert Einstimmigkeit, außer bei Gefahr in Verzug. Ein Miterbe kann vor der Teilung seinen Erbteil zur Gänze oder teilweise (lediglich) auf einen Miterben übertragen (Art. 146 Abs. 1 ErbG). Eine Übertragung auf einen Dritten stellt nur einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung nach der Teilung dar (Art. 146 Abs. 3 ErbG). Die Miterben haften – jeweils bis zur Höhe des Erbteils – solidarisch, unabhängig davon, ob es bereits zur Teilung gekommen ist (Art. 142 Abs. 3 ErbG).
Rz. 94
Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker bestimmt, obliegt diesem die Verwaltung (Art. 96 ErbG). Ist dies nicht der Fall, kann ein Verwalter entweder einstimmig durch die Erben oder auf Antrag eines Erben (Art. 145 Abs. 2 ErbG) durch das Gericht bestellt werden. Der Verwalter kann nur unter bestimmten Voraussetzungen über den Nachlass verfügen und benötigt dafür die Zustimmung des Gerichts (Art. 145 Abs. 4 ErbG). Er ist Vertreter aller Erben und ihnen gegenüber zu sorgfältiger Tätigkeit und Rechnungslegung verpflichtet.
Rz. 95
Außer zur Unzeit kann die Teilung jederzeit begehrt werden, wobei das Recht auf Teilung unverjährbar ist (Art. 144 Abs. 1, 2 ErbG). Die Teilung erfolgt gemäß Art. 70 Abs. 1, Art. 72 Abs. 5 SachGB außergerichtlich durch Teilungsvertrag oder durch das Gericht (vgl. Art. 70 Abs. 2 SachGB). Die Erben werden Alleineigentümer an Teilen des Nachlasses entsprechend ihrem Erbanteil. Auch die Vereinbarung, Miteigentum an einzelnen Nachlassgegenständen im Verhältnis der Erbteile zu begründen, gilt als Teilung (Art. 146 Abs. 4 ErbG). Das Gericht kann einem Erben, der gemeinsam mit dem Erblasser gelebt oder erwerbstätig war, auf dessen Antrag und bei Vorliegen eines gerechtfertigten Grundes, (bewegliche und unbewegliche) Sachen, die als Erbteil einem anderen Erben zufallen würden, gegen eine Geldabfindung belassen (Art. 147 Abs. 1 ErbG). Ein Erbe, der in Haushaltsgemeinschaft mit dem Erben gelebt hat, jedoch weder sein Ehepartner noch Nachkomme ist, kann die Überlassung von Haushaltsgegenständen, die zur Befriedigung der alltäglichen Bedürfnisse dienen, verlangen; diese werden auf seinen Anteil angerechnet. Übersteigt der Wert der Haushaltsgegenstände den Wert des Anteils, hat er die Differenz in Geld zu begleichen (Art. 148 ErbG).
Rz. 96
Die Miterben haften (im Verhältnis zueinander) in der Höhe ihres jeweiligen Erbteils für Rechts- und Sachmängel einer Sache sowie für das Bestehen und die Durchsetzbarkeit einer Forderung, die ein Miterbe im Zuge der Teilung erhalten hat (Art. 149 ErbG).