Rz. 48
Testierfähig ist, wer im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung urteilsfähig[123] ist und das 15. Lebensjahr vollendet hat. Bei fehlender Testierfähigkeit ist das Testament ungültig (Art. 59 Abs. 1, 2 ErbG), wobei es jedoch einer Ungültigerklärung bedarf (Art. 61 ErbG).[124] Als weitere Ungültigkeitsgründe nennt Art. 60 ErbG die Errichtung durch Drohung oder Gewalt, aufgrund einer Täuschung oder eines Irrtums. Anfechtungsberechtigt ist, wer ein rechtliches Interesse an der Ungültigerklärung hat. Die subjektive (Verjährungs-[125])Frist für die Geltendmachung beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes durch den Anfechtungsberechtigten,[126] die objektive Verjährungsfrist zehn Jahre ab Eröffnung des Testaments (Art. 61 Abs. 1 ErbG).[127] Eine letztwillige Verfügung kann jederzeit teilweise oder zur Gänze widerrufen werden (Art. 99 ErbG).[128]
Rz. 49
Das ErbG regelt nicht das gemeinschaftliche Testament. Nach der Judikatur[129] ist es bei gemeinsamer Verfügung zugunsten Dritter wirksam, jedoch unwirksam, wenn sich zwei Personen gegenseitig zum Erben einsetzen (wechselbezügliche Verfügung[130]).[131]
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