1. Grundsätzliches
Rz. 101
Das FamGB sieht ausschließlich eine Volladoption von Kindern vor (Art. 212, 219, 220), die mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts wirksam wird. Ein "Kind" ist nach dem FamGB eine Person, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, sie hat schon früher die vollständige Geschäftsfähigkeit erlangt (Art. 5). Die Adoption hat dem Wohl des Kindes zu dienen (Art. 229 Abs. 1). Dementsprechend hat das Gericht die Meinung des Kindes zu berücksichtigen, sofern es fähig ist, die Bedeutung und Folgen der Adoption zu verstehen (Art. 215 Abs. 2). Das Verfahren beginnt mit einer Anmeldung zur Adoption beim Zentrum für Sozialarbeit; diese kann von Ehegatten, Lebensgefährten oder einer Einzelperson erfolgen (Art. 223). Um festzustellen, ob die Adoption dem Wohl des Kindes dienen wird, kann das Gericht bestimmen, dass das Kind vor der Entscheidung über die Adoption für eine bestimmte Dauer in der Familie des Annehmenden leben soll (Art. 227 Abs. 1).
Rz. 102
Eine "schwache" Adoption – keine Rechtswirkungen zwischen dem Kind und den Verwandten des Angenommenen, Besonderheiten im gesetzlichen Erbrecht – war nach dem GrundsatzG über die Adoption möglich. Dieses Gesetz war seit dem Inkrafttreten des EheFamG (1.1.1977) mit Ausnahme der Vorschriften über die Wirkungen und die Beendigung einer "schwachen" Adoption (Art. 17–26 GrundsatzG über die Adoption) nicht mehr anzuwenden (Art. 229 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 3. Alinea EheFamG). Nach der Übergangsvorschrift des Art. 296 gelten für Adoptionen nach dem GrundsatzG über die Adoption dessen Vorschriften, es sei denn, sie wurden in eine Adoption nach dem EheFamG umgewandelt. Solange eine bis zum 1.1.1977 vereinbarte Adoption besteht, können der Annehmende und der Angenommene nur mit Zustimmung des Gerichts eine Ehe schließen. Mit der Eheschließung endet die Adoption.
2. Voraussetzungen
Rz. 103
Angenommen werden kann nur ein Kind, dessen Eltern einer Adoption zustimmen, verstorben oder unbekannt sind oder deren Aufenthalt bereits ein Jahr unbekannt ist (Art. 218). Grundsätzlich ist eine Adoption sechs Monate nach der Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 möglich; Ausnahmen i.S.d. Kindeswohles sind zulässig (Art. 218 Abs. 3). Bestimmte Personen können nicht adoptiert werden (Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Schutzbefohlene, Art. 214). Ist das Kind fähig, die Bedeutung und Folgen einer Adoption zu verstehen, so ist dessen Zustimmung erforderlich (Art. 215 Abs. 3).
Rz. 104
Ehegatten und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können nur gemeinsam annehmen, es sein denn, einer von ihnen adoptiert das Kind seines Ehegatten oder nichtehelichen Lebenspartners (Art. 213 Abs. 1). Ausnahmsweise kann das Kind auch durch eine nicht verheiratete und in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende Person adoptiert werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht (Art. 213 Abs. 2). Nach Art. 2 Abs. 3 PGemG können die Partner einer Partnergemeinschaft nicht gemeinsam ein Kind adoptieren. Dies gilt gem. Art. 3 Abs. 4 PGemG auch für die Partner einer nicht geschlossenen Partnergemeinschaft. Der Annehmende muss volljährig und zumindest 18 Jahre älter (Ausnahme möglich) als das anzunehmende Kind sein (Art. 215 Abs. 1). Art. 216 zählt die Adoptionshindernisse betreffend die Person des Annehmenden auf (z.B. Bestehen begründeter Annahme, der Annehmende würde die Adoption zum Schaden des Kindes ausnützen, oder Vorliegen bestimmter Verurteilungen).
Eine Adoption durch einen ausländischen Staatsangehörigen ist nur möglich, wenn kein geeigneter slowenischer Staatsangehöriger für die Adoption gefunden werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Annehmende der Ehegatte oder nichteheliche Lebenspartner eines Elternteils oder ein Verwandter des Kindes ist (Art. 217 Abs. 1). Die Adoption durch einen ausländischen Staatsangehörigen bedarf der Zustimmung des für Familienangelegenheiten zuständigen Ministers, wobei dieses Zustimmungserfordernis entfällt, wenn der Annehmende der Ehegatte oder nichteheliche Lebenspartner eines Elternteils oder ein Verwandter des Kindes ist (Art. 217 Abs. 2).
3. Wirkungen
Rz. 105
Mangels abweichender gesetzlicher Bestimmung entstehen zwischen dem Angenommenen und dessen Nachkommen einerseits und dem Annehmenden und seinen Verwandten andererseits die gleichen Verhältnisse wie zwischen Verwandten (Art. 219). Beispielsweise besteht eine U...