Rz. 50
Die Einhaltung einer der gesetzlich bestimmten Formen ist Gültigkeitsvoraussetzung (Art. 62 ErbG); die Nichteinhaltung ermöglicht eine Anfechtung des Testaments. Anfechtungsberechtigt ist jeder, der ein rechtliches Interesse an der (gänzlichen oder teilweisen) Ungültigerklärung des Testaments hat. Die subjektive Frist beträgt ein Jahr ab Kenntnis vom Bestehen des Testaments (nicht des Formfehlers) durch den Anfechtungsberechtigten, die objektive Frist zehn Jahre ab Testamentseröffnung (Art. 76 Abs. 1 ErbG).
Rz. 51
Das ErbG enthält keine Bestimmung zur Konversion. Jedoch wird sowohl die Umdeutung eines formungültigen in ein formgültiges Testament als auch eines unwirksamen Erbvertrages (Art. 103 ErbG) in ein Testament (sofern die vertragliche Verpflichtung die testamentarischen Voraussetzungen erfüllt) als zulässig erachtet.
Rz. 52
Das eigenhändige Testament ist vom Testator zu schreiben und zu unterzeichnen (Art. 63 Abs. 1 ErbG). Ein Stenogramm ist ausreichend. Es ist irrelevant, womit, auf welchem Material und in welcher Sprache das Testament verfasst wird. Eine Fotokopie entspricht nicht Art. 63 ErbG. Als Unterschrift kann auch eine Paraphe oder die Angabe des Familienverhältnisses, sofern die Identifikation des Erblassers möglich ist, genügen. In der Lehre ist strittig, ob ausschließlich eine Unterschrift am Ende des Textes das Formerfordernis erfüllt. Weder die Angabe eines Errichtungsdatums (Art. 63 Abs. 2 ErbG) noch des Ortes sind Gültigkeitsvoraussetzungen.
Rz. 53
Wird das Testament fremdhändig errichtet, so hat der des Schreibens und Lesens mächtige Testator die Urkunde in Anwesenheit von zwei (zeitgleich anwesenden) Zeugen zu unterzeichnen und zu erklären, dass dies sein Testament sei. Der Testator muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung fähig sein, die Bedeutung und den Inhalt des Testaments zu verstehen. Die Zeugen haben auf der Urkunde selbst mit dem Zusatz auf ihre Zeugeneigenschaft zu unterschreiben, wobei der Zusatz keine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt (Art. 64 ErbG). Die Zeugen müssen den Inhalt des Testaments nicht kennen.
Rz. 54
Das gerichtliche Testament wird vom Einzelrichter des Bezirksgerichts nach mündlichem Vortrag des Testators protokolliert, vom Testator gelesen und unterzeichnet. Der Richter bestätigt auf dem Testament, dass es der Testator in seiner Anwesenheit gelesen und unterschrieben hat (Art. 65 ErbG). Kann der Testator das Testament nicht lesen, bedarf es zweier Zeugen, in deren Anwesenheit der Richter das Testament verliest sowie der Testator erklärt, dass dies sein letzter Wille sei und es sodann unterzeichnet oder ein Handzeichen anfügt. Die Zeugen unterschreiben ebenfalls das Testament (Art. 66 ErbG).
Rz. 55
Entsprechend den Vorschriften über das gerichtliche Testament können slowenische Staatsangehörige im Ausland vor dem slowenischen Konsul ein (konsularisches) Testament errichten (Art. 69 ErbG).
Rz. 56
Als absolut unfähige Zeugen für die Errichtung eines fremdhändigen oder gerichtlichen Testaments gelten Geschäftsunfähige sowie Schreib- und Leseunkundige. Bei einem gerichtlichen Testament müssen die Zeugen zudem die Sprache, in der das Testament errichtet ist, verstehen (Art. 67 Abs. 1 ErbG). Bestimmte Personen gelten als relativ unfähige Zeugen oder dürfen nicht als Richter fungieren (Art. 67 Abs. 2 ErbG). Ungültig i.S.v. anfechtbar sind die Bestimmungen der letztwilligen Verfügung, durch die dem Richter, der die letztwillige Verfügung errichtet hat, den Zeugen bei der letztwilligen Verfügung oder den Vorfahren, Nachkommen, Geschwistern und Ehegatten dieser Personen etwas hinterlassen wird (Art. 68 i.V.m. Art. 76 ErbG).
Rz. 57
Ein Testament kann auch in Form einer notariellen Niederschrift (Art. 43 Gesetz über das Notariat [NotG]) der mündlichen Erklärung des Erblassers unter Mitwirkung eines Notars und zweier Beurkundungszeugen oder eines weiteren Notars errichtet werden (Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 NotG). Nach Art. 45 NotG haben bestimmte Formfehler einer notariellen Niederschrift den Verlust der Rechtswirkungen einer öffentlichen Urkunde zur Folge, andere Formfehler können ihre Beweiskraft mindern oder ausschließen. Als weitere Form kommt eine notarielle Beglaubigung einer vom Erblasser übergebenen schriftlichen Verfügung in Betracht (Art. 49 NotG). Die Anwesenheit von Zeugen ist dabei nicht erforderlich (Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 NotG e contrario). Beide Formen des notariellen Testaments haben die Rechtswirkungen eines gerichtlichen Testaments (Art. 46 Abs. 1 NotG).
Rz. 58
Das internationale Testament nach dem Washingtoner Abkommen über die einheitliche Testamentsform ist eine besondere Form des öffentlichen Testaments und in den Art. 71a–71g ErbG geregelt.
Rz. 59
Das ErbG kennt drei außerordentliche Testamentsformen. Entsprechend den Vorschriften über das gerichtliche Testament kann ein Schiffskapitän auf einem slowenischen Schiff für e...