Rz. 6

Wurde eine Ehe entgegen Art. 23, Art. 24 Abs. 1, Art. 25, Art. 26, Art. 27 Abs. 1 und 2 (Art. 45) oder nicht zum Zweck der Lebensgemeinschaft geschlossen (Art. 47 Abs. 2) oder waren nicht beide Ehegatten bei der Eheschließung anwesend (Art. 47 Abs. 1),[11] so ist die Ehe ungültig. Dies hat zur Folge, dass bestimmte Personen[12] eine Klage auf Aufhebung der Ehe einbringen können.[13] Die Aufhebung der Ehe erfolgt mit Rechtskraft des Urteils ex nunc (Art. 54). Hinsichtlich der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten und der gewährten Geschenke sind die Vorschriften, die im Fall der Scheidung gelten, anzuwenden (Art. 55).

 

Rz. 7

In den Fällen der Art. 24 Abs. 1, Art. 25, Art. 26, Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 oder Art. 47 steht das Klagerecht den Ehegatten und jedem, der ein unmittelbares rechtliches Interesse an der Aufhebung der Ehe hat, zu (Art. 48 Abs. 1). Der Staatsanwalt ist in den Fällen der Art. 24 Abs. 1, Art. 25, Art. 26, Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 oder Art. 47 Abs. 2 ebenfalls klagslegitimiert (Art. 48 Abs. 2). Im Fall einer Urteilsunfähigkeit (Art. 25) kann nach dem Ende derselben nur einer der Ehegatten die Klage einbringen (Art. 48 Abs. 3). Wird eine Ehe im Irrtum oder unter Zwang geschlossen (Art. 23), ist ausschließlich der betroffene Ehepartner klagslegitimiert (Art. 51).[14]

 

Rz. 8

Die Heilung einer ungültigen Ehe kommt in folgenden Fällen in Betracht:

bei einer Doppelehe, wenn die frühere Ehe geendet hat (Art. 49 Abs. 1). Die Rechtswirkungen der neuen Ehe treten mit Beendigung der früheren Ehe ein (Art. 49 Abs. 2);
bei einer Ehe zwischen Verwandten, die diese nur mit Zustimmung des Gerichts schließen dürfen, wenn das Gericht Umstände feststellt, die eine Genehmigung der Eheschließung ermöglichen (Art. 50);
Geht eine minderjährige Person ohne Genehmigung des Gerichts eine Ehe ein (Art. 24), bleibt die Ehe gültig, wenn entweder das Gericht feststellt, dass die Ehe gültig gewesen wäre, oder das Kind während des Verfahrens volljährig wird (Art. 52).
[11] Art. 47 bezeichnet die in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Verstöße als wesentliche Verstöße bei der Eheschließung und grenzt sie von den unwesentlichen Formverstößen bei der Eheschließung ab, die keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Ehe haben (Art. 46).
[12] Keine Aufhebung von Amts wegen.
[13] Das Klagerecht geht nicht auf die Erben über, diese können aber ein bereits eingeleitetes Verfahren fortsetzen (Art. 53).
[14] Dieses Recht erlischt, wenn die Klage nicht innerhalb eines Jahres ab Wegfall des Zwangs oder des Erkennens des Irrtums eingebracht wird, sofern die Ehegatten in dieser Zeit zusammengelebt haben (Art. 51 Abs. 2).

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