Rz. 76

Betreffend die Aufteilung des Vermögens ist die EUGüVO zu beachten, da Slowenien an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnimmt.

 

Rz. 77

Betreffend den nachehelichen Unterhalt sind die Zuständigkeitsregeln der EU-UnterhaltsVO abschließend. Die Zuständigkeit für die elterliche Verantwortung bestimmt sich bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in einem EU-Mitgliedstaat nach der Brüssel IIa-VO bzw. ab (ab 1.8.2022) nach der Brüssel IIb-VO, bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem KSÜ-Vertragsstaat (der nicht EU-Mitgliedstaat ist) nach dem KSÜ. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in keinem KSÜ-Vertragsstaat, können slowenische Gerichte allenfalls auf Grundlage der Art. 6, 7, 11 und 12 KSÜ oder Art. 73, 76, 77 IPRG tätig werden.

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