Rz. 30

Sind weder gesetzliche (dazu zählen auch pflichtteilsberechtigte Personen) noch testamentarische Erben bekannt, fordert das Gericht durch Edikt diejenigen, die meinen, ein Recht auf die Erbschaft zu haben, auf, sich innerhalb eines Jahres bei Gericht zu melden. Meldet sich kein Erbe, wird der Nachlass zum Eigentum der Republik Slowenien erklärt (Art. 9, 130 ErbG).[62] Dabei handelt es sich um kein Erbrecht der Republik Slowenien, sondern um einen Nachlassübergang sui generis im Todeszeitpunkt des Erblassers auf Grundlage des Art. 9 ErbG (spezifisches öffentlich-rechtliches Aneignungsrecht).[63] Strittig ist, ob die Republik Slowenien auf diesen Übergang verzichten kann.[64]

 

Rz. 31

Die Republik Slowenien haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Erblassers (Art. 142.a ErbG). Der erbenlose Nachlass geht jedoch nicht ins Eigentum der Republik Slowenien über, wenn er in die Insolvenzmasse der Insolvenz eines erbenlosen Nachlasses übertragen wird (Art. 9, Art. 142.b ErbG).

[62] Das Recht, den Nachlass als Erbe zu beanspruchen, verjährt gegenüber einem redlichen Besitzer innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Erben von seinem Recht und vom Besitzer, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren. Die Zehnjahresfrist beginnt für den gesetzlichen Erben im Todeszeitpunkt des Erblassers, für den testamentarischen Erben ab Bekanntgabe der letztwilligen Verfügung zu laufen. Gegenüber einem unredlichen Besitzer beträgt die Verjährungsfrist 20 Jahre (Art. 141 ErbG).
[63] Zupančič/Žnidaršič Skubic, Rn 80 f.
[64] Dies verneinend Zupančič/Žnidaršič Skubic, Rn 82. Bejahend VSL I Cp 1679/2016 v. 5.10.2016 unter der Voraussetzung, dass die Republik Slowenien die Übertragung des erbenlosen Nachlasses in die Insolvenzmasse des erbenlosen Nachlasses beantragt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?