Rz. 30
Sind weder gesetzliche (dazu zählen auch pflichtteilsberechtigte Personen) noch testamentarische Erben bekannt, fordert das Gericht durch Edikt diejenigen, die meinen, ein Recht auf die Erbschaft zu haben, auf, sich innerhalb eines Jahres bei Gericht zu melden. Meldet sich kein Erbe, wird der Nachlass zum Eigentum der Republik Slowenien erklärt (Art. 9, 130 ErbG).[62] Dabei handelt es sich um kein Erbrecht der Republik Slowenien, sondern um einen Nachlassübergang sui generis im Todeszeitpunkt des Erblassers auf Grundlage des Art. 9 ErbG (spezifisches öffentlich-rechtliches Aneignungsrecht).[63] Strittig ist, ob die Republik Slowenien auf diesen Übergang verzichten kann.[64]
Rz. 31
Die Republik Slowenien haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Erblassers (Art. 142.a ErbG). Der erbenlose Nachlass geht jedoch nicht ins Eigentum der Republik Slowenien über, wenn er in die Insolvenzmasse der Insolvenz eines erbenlosen Nachlasses übertragen wird (Art. 9, Art. 142.b ErbG).
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