Zusammenfassung
Bei der Sofortmeldung handelt es sich um eine Meldung des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer in bestimmten Wirtschaftsbereichen beschäftigt wird. Die Sofortmeldung ist vom Arbeitgeber oder durch einen von ihm beauftragten Steuerberater oder einem Service-Rechenzentrum spätestens bei Beschäftigungsaufnahme mittels Datenübertragung direkt an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund DSRV zu übermitteln. Sie wird in der dort geführten Stammsatzdatei gespeichert. Dem Versicherten ist der Inhalt der Meldung in Textform mitzuteilen.
Sozialversicherung: Grundlage für die Erstellung der Sofortmeldung bildet § 28a Abs. 4 SGB IV i. V. m. § 7 DEÜV. Relevante Informationen enthält auch das Gemeinsame Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" (GR v. 29.6.2016) in der jeweils aktuellen Fassung. Bei Verstößen gegen die Meldepflichten können nach § 8 SchwarzArbG Bußgelder verhängt werden.
Sozialversicherung
1 Inhalt der Sofortmeldung
Die Sofortmeldung ist in den betroffenen Wirtschaftsbereichen vor oder spätestens mit Beschäftigungsbeginn mit folgenden Inhalten abzugeben:
- Familien- und Vornamen,
- Versicherungsnummer,
- Betriebsnummer des Arbeitgebers und
- Tag der Beschäftigungsaufnahme.
Ist die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Abgabe der Sofortmeldung nicht bekannt, sind zusätzlich
- die für die Vergabe einer Versicherungsnummer erforderlichen Daten (Tag und Ort der Geburt, Anschrift) und
- ggf. die Europäische Versicherungsnummer
mit der Sofortmeldung zu übermitteln. Die ermittelte oder neu vergebene Versicherungsnummer wird dem Arbeitgeber direkt von der DSRV im elektronischen Datenaustausch zurückgemeldet.
Sofortmeldung ersetzt nicht Anmeldung
Die Sofortmeldung ist mit dem Meldegrund 20 abzugeben. Sie ist unabhängig von der regulär nach der DEÜV abzugebenden Anmeldung zusätzlich zu erstatten.
2 Welche Wirtschaftsbereiche müssen die Sofortmeldung erstatten?
Die Abgabe der Sofortmeldung ist für folgende Wirtschaftsbereiche vorgesehen:
- im Baugewerbe,
- im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- im Personenbeförderungsgewerbe,
- im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
- im Schaustellergewerbe,
- bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
- im Gebäudereinigungsgewerbe,
- bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
- in der Fleischwirtschaft
- im Prostitutionsgewerbe
- im Wach- und Sicherheitsgewerbe.
In diesen Wirtschaftsbereichen sind der Anteil an Schwarzarbeit und das Gefährdungspotenzial für illegale Beschäftigungen besonders ausgeprägt.
Zu dem Personenbeförderungsgewerbe zählen u. a. Eisenbahnen und Personenbeförderung im Linien- und Gelegenheitsverkehr zu Land (Omnibusverkehr, Stadtschnellbahn und Straßenbahn).
Eigengesellschaften der Gemeinden
Gemeinden erfüllen diese Aufgaben durch Eigenbetriebe, überwiegend jedoch durch sog. Eigengesellschaften, die in den Rechtsformen des Privatrechts betrieben werden. Daneben werden in zunehmendem Maße private Unternehmer mit der Durchführung des öffentlichen Nahverkehrs beauftragt. Weil im Einzelfall im Rahmen einer Prüfung nicht ohne weiteres ersichtlich ist, welche Rechtsverhältnisse der Beförderungsleistung zugrunde liegen, ist es sachgerecht und ein Gebot des Gleichbehandlungsgrundsatzes für Mitarbeiter in allen Betrieben des öffentlichen Nahverkehrs die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung einzuführen.
Sofortmeldung gilt für alle Beschäftigten
Die Meldepflicht gilt für alle Beschäftigten des Unternehmens der genannten Wirtschaftszweige. Auf die Art der Beschäftigung kommt es nicht an.
3 Frist und Form der Abgabe der Sofortmeldung
Die Sofortmeldung kann bereits vor Aufnahme der Beschäftigung abgegeben werden. Sie ist spätestens bei Beschäftigungsaufnahme zu erstatten. Die Sofortmeldung kann ausschließlich auf elektronischem Weg über
- eine elektronische Ausfüllhilfe (z. B. SV-Meldeportal) durch die einstellende Person vor Ort oder
- die EDV des Arbeitgebers (zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm)
abgegeben werden.
Die Meldung kann nicht im Laufe des Tages nachgeholt werden.
Sofern während einer Prüfung vor Ort keine Angabe zur Beschäftigung in der Betriebsprüfungsdatei der Rentenversicherung vom Prüfer gefunden wird, gilt die Tätigkeit als Schwarzarbeit. Daraus resultieren entsprechend die strafrechtlichen Konsequenzen.
4 Mitführungspflicht von Personaldokumenten
Durch die Sofortmeldung ist die Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises für Arbeitnehmer in den bisher mitführungspflichtigen Branchen entfallen.
Die Ausweispflicht ist jedoch nicht gänzlich entfallen. Arbeitnehmer müssen sich jetzt durch Personaldokumente (z. B. Personalausweis) ausweisen. Auch anderweitige behördliche Lichtbildausweise (z. B. Dienstausweis eines Beamten, Führerschein) reichen zur Personenidentifizierung aus.
Führt der Arbeitnehmer die vorgeschriebenen Ausweispapiere nicht mit, darf er im Falle einer Kontrolle bis zur Klärung des Sachverhalts nicht beschäftigt werden. In einem solchen ...