(1) Wählbar sind vorbehaltlich des Absatzes 2 alle Wahlberechtigten nach § 3.

 

(2) Nicht wählbar sind

 

1.

die Kommandeure, die Stellvertretenden Kommandeure und die Chefs der Stäbe,

 

2.

die Kompaniechefs und Offiziere in vergleichbarer Dienststellung, die örtliche Vorgesetzte der Wählergruppe der Offiziere im Sinne des § 2 Abs. 1 sind,

 

3.

die Kompaniefeldwebel und die Inhaber entsprechender Dienststellungen,

 

4.

Soldaten, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen, und

 

5.

Soldaten, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Stimmabgabe durch Entscheidung des Truppendienstgerichts als Vertrauensperson abberufen worden sind.

 

(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Personenwahl durchgeführt.

 

(4) 1Der Disziplinarvorgesetzte bestellt spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Vertrauensperson auf deren Vorschlag drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. 2Ist eine Vertrauensperson erstmals zu wählen oder nicht vorhanden, beruft er eine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl eines Wahlvorstandes ein.

 

(5) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl.

 

(6) 1Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen. 2Er stellt unverzüglich nach Abschluß der Wahl das Wahlergebnis durch öffentliche Auszählung der Stimmen fest, fertigt hierüber eine Niederschrift und gibt das Wahlergebnis durch Aushang bekannt.

 

(7) 1Niemand darf die Wahl behindern, insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts beschränkt werden. 2Die Wahl darf nicht durch Versprechen von Vorteilen oder durch Androhung von Nachteilen beeinflußt werden.

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