(1) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

 

(2) 1Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

(3) 1In Angelegenheiten der Organisationsbereiche wirken nur die Mitglieder der jeweiligen Gruppe mit. 2Dies gilt nicht, wenn eine Gruppe nicht oder nicht mehr vertreten ist.

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