Rz. 73
Für Kinder gibt es, unabhängig von den Altersgrenzen, den zusätzlichen Ausschlusstatbestand des Ehegatten-/Lebenspartnereinkommens. Danach ist eine Familienversicherung ausgeschlossen, wenn
- der mit dem Kind verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitgliedes nicht Mitglied einer Krankenkasse ist,
- sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und
- höher als das Gesamteinkommen des Mitgliedes ist.
Rz. 74
Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Sind beide Ehegatten oder Lebenspartner Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, ist auch das Kind familienversichert und lediglich die zuständige Krankenkasse zu bestimmen (§ 10 Abs. 5). Überschreitet das Einkommen des nicht gesetzlich versicherten Ehegatte oder Lebenspartners zwar die Jahresarbeitsentgeltgrenze, ist das Einkommen des gesetzlich versicherten Mitgliedes jedoch höher, ist auch die Familienversicherung gegeben.
Rz. 75
Für die Nichtmitgliedschaft des Ehegatten oder Lebenspartners bei einer Krankenkasse i. S. d. § 4 ist unerheblich, ob diese auf Versicherungsfreiheit nach § 6, einer Befreiung nach § 8 oder wegen Nichterfüllung eines krankenversicherungsrechtlich relevanten Sachverhaltes (z. B. bei einer selbstständigen Tätigkeit) beruht.
Rz. 76
Der Ehegatte muss zudem mit dem Kind, dessen Familienversicherung zu prüfen ist, verwandt sein. Diese Verwandtschaft richtet sich nach den Vorschriften des BGB und umfasst eigene eheliche oder als ehelich angenommene oder als Kind angenommene Kinder (Adoptivkinder). Da zur Annahme als Kind in Obhut genommene Kinder (§ 10 Abs. 4 Satz 2) als Kinder des Annehmenden gelten, sind diese als verwandt anzusehen, wenn beide Ehegatten die Annahme als Kind betreiben. Dagegen besteht zu Stiefkindern keine verwandtschaftliche Beziehung, so dass wegen des Einkommens des Stiefelternteils die Familienversicherung des leiblichen Kindes des gesetzlich versicherten Mitgliedes nicht ausgeschlossen ist.
Rz. 76a
Da Lebenspartner nicht mit dem leiblichen Kind des anderen Lebenspartners verwandt sind, ist diese Voraussetzung des Ausschlusstatbestandes nicht erfüllt und nicht erfüllbar. Daher scheidet ein Ausschluss der Familienversicherung für ein leibliches Kind des gesetzlich versicherten Elternteils, das Partner einer Lebenspartnerschaft ist, aus. Dies gilt unabhängig davon, wie hoch das Gesamteinkommen des anderen Lebenspartners ist. Soweit das Kind nach § 10 Abs. 4 Satz 3 als Stiefkind des Partners einer Lebenspartnerschaft, der Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, in Betracht käme, scheitert bei den Tatbeständen des § 10 Abs. 3 die Familienversicherung bereits dann, wenn der leibliche, nicht gesetzlich versicherte Elternteil überhaupt ein höheres Einkommen hat, da dann auch von der überwiegenden Unterhaltsgewährung durch den leiblichen Elternteil auszugehen ist.
Rz. 77
Der Ausschlusstatbestand gilt nur bei Ehegatten, also nicht mehr, wenn die Eltern geschieden sind oder keine rechtsgültige Ehe vorliegt. Die Vorschrift greift daher auch nicht zu Lasten der in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Eltern des Kindes ein. Auf das Zusammenleben der Ehegatten kommt es nicht an (vgl. BSG, Urteil v. 25.1.2001, B 12 KR 8/00 R). Zwar erkennt auch das Bundesverfassungsgericht, dass verheiratete Elternteile durch den Ausschluss ihrer Kinder von der Familienversicherung bei Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 gegenüber unverheirateten Elternteilen schlechter gestellt werden, diese Ungleichbehandlung verstoße aber nicht gegen Art. 3 i. V. m. Art. 6 GG (BVerfG, Beschluss v. 14.6.2011, 1 BvR 429/11). Angesichts dieser erneuten Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts muss aus den Gründen der Verwaltungspraktikabilität und der teilweisen Kompensation über die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen der Kinder nunmehr von einer geklärten Rechtsfrage ausgegangen werden (demgegenüber weiterhin mit verfassungsrechtlichen Bedenken Felix, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 10 Rz. 53, Stand: 21.12.2023). Sicherlich wäre es allerdings noch deutlich klarer und für die Krankenkassen einfacher sowie im Ergebnis auch gerechter, Kinder immer einfach über einen besserverdienenden Elternteil in dessen privater Krankenversicherung zu versichern und dort dann eine Beitragsfreiheit oder -ermäßigung vorzusehen (so auch Beck, in: BeckOGK, SGB V, § 10 Rz. 51).
Rz. 78
Das Gesamteinkommen des Ehegatten oder Lebenspartners muss regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigen. Das gilt unabhängig von der Anzahl der Kinder, die sonst als Familienversicherte in Betracht kämen (vgl. BSG, Urteil v. 25.1.2001, B 12 KR 8/00 R). Die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 müssen nicht erfüllt sein, insbesondere muss das Einkommen nicht aus Arbeitsentgelt bestehen. Der Betrag des Jahresarbeitsentgeltes ist wie das Gesamteinkommen als Summe der Einkünfte nach Steuerrecht, also unter Berücksichtigung von Werbungsko...