Rz. 37
Die Regelung über die Erhaltung der Mitgliedschaft bei Bezug von Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld nach dem SGB III war durch das AFRG im Zusammenhang mit der Übernahme der Vorschriften über die Krankenversicherung der Arbeitslosen in das SGB V mit Wirkung zum 1.1.1998 eingefügt worden. Eine entsprechende Regelung bestand zuvor in § 162 AFG für Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld, in der allerdings auf den Anspruch auf die Leistungen abgestellt war.
Rz. 37a
Diese Regelung über die Erhaltung der Mitgliedschaft bei Schlechtwettergeldbezug war mit Wirkung zum 1.1.2007 entfallen, da mit dem Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) das Schlechtwettergeld als eigene Leistung nach dem SGB III gestrichen und durch das Saison-Kurzarbeitergeld (jetzt §§ 101 ff. SGB III) ersetzt worden war. Dieses Saison-Kurzarbeitergeld wird vom Begriff des Kurzarbeitergeldes umfasst, so dass auch bei Bezug des Saison-Kurzarbeitergeldes die Mitgliedschaft erhalten bleibt.
Rz. 38
Bedeutung erlangt die Regelung lediglich in den Fällen, in denen wegen Kurzarbeit das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt unter die Geringfügigkeitsgrenze des § 7 i. V. m. § 8 SGB IV absinkt, denn erst dann würde die Krankenversicherungspflicht entfallen, so dass es der Erhaltung der Mitgliedschaft i. S. v. Erhaltung der Krankenversicherungspflicht und der daraus folgenden Leistungsansprüche bedarf.
Rz. 39
Wie alle Regelungen des § 192 setzt die Erhaltung wegen der Lohnersatzleistungen voraus, dass zuvor Krankenversicherungspflicht bestand. Auf zuvor nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfreie Beschäftigte ist die Vorschrift nicht anwendbar. Wie sich aus den Regelungen des § 257 Abs. 2 Satz 4 über die Zahlung von Beitragszuschüssen ergibt, führt die Reduzierung des zeitlichen Umfangs und damit des Arbeitsentgelts wegen Kurzarbeit auch nicht zum Eintritt von Krankenversicherungspflicht, da es sich nicht um eine regelmäßige und auf Dauer angelegte Änderung handelt (vgl. Komm. zu § 6).
Rz. 40
Die Wirkung der Erhaltung der Mitgliedschaft tritt ein, wenn Kurzarbeitergeld tatsächlich bezogen wird. Die Erhaltung der Mitgliedschaft umfasst die Zeit, für die die Leistung bezogen wird. Die Erhaltungswirkung tritt daher auch ein, wenn ein Anspruch auf diese Leistungen besteht, die förmliche Bewilligung und/oder Auszahlung sich jedoch verzögert.
Rz. 41
Da die Erhaltung an den auch tatsächlichen Bezug der Leistungen anknüpft, bleibt die Mitgliedschaft auch bei rechtswidriger Gewährung und im Falle der Rückforderung erhalten. Der ausdrücklichen Anordnung der entsprechenden Geltung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 für den Fall der Aufhebung der Bewilligung bedurfte es daher nicht.
Rz. 42
Zur Tragung der Beiträge in diesen Fällen vgl. § 249 Abs. 2, zur Beitragsberechnung § 232a Abs. 2 und 3. Zu den Voraussetzungen für diese Leistungen vgl. §§ 95 ff. SGB III und Komm. dort. (Zu den Beitragszuschüssen für privat krankenversicherte Arbeitnehmer vgl. § 257 und Komm. dort.)