Diese Verordnung gilt für die thermische Behandlung von Abfällen, die nach Maßgabe der 2. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Abfall) Teil 1: Technische Anleitung zur Lagerung, chemisch-physikalischen und biologischen Behandlung und Verbrennung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen vom 12. März 1991 (GMBl. S. 139) in Sonderabfallverbrennungsanlagen thermisch zu behandeln sind mit Ausnahme von

 

1.

Abfällen, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden (Abfallschlüssel 18 01 03 und 18 02 02,

 

2.

zytotoxischen und zytostatischen Arzneimitteln (Abfallschlüssel 18 01 08 und 18 02 07,

nach dem Abfallverzeichnis der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619).

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