§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die thermische Behandlung von Abfällen, die nach Maßgabe der 2. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Abfall) Teil 1: Technische Anleitung zur Lagerung, chemisch-physikalischen und biologischen Behandlung und Verbrennung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen vom 12. März 1991 (GMBl. S. 139) in Sonderabfallverbrennungsanlagen thermisch zu behandeln sind mit Ausnahme von

 

1.

Abfällen, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden (Abfallschlüssel 18 01 03 und 18 02 02,

 

2.

zytotoxischen und zytostatischen Arzneimitteln (Abfallschlüssel 18 01 08 und 18 02 07,

nach dem Abfallverzeichnis der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619).

§ 2 Standort und Träger der Sonderabfallverbrennungsanlage

1Der Standort der Sonderabfallverbrennungsanlage für Abfälle nach § 1 ist Brunsbüttel. 2Träger der Sonderabfallverbrennungsanlage am Standort Oster-tweute 1, 25541 Brunsbüttel ist die SAVA Sonderabfallverbrennungsanlagen GmbH, Brunsbüttel.

§ 3 Andienungs- und Annahmepflicht

 

(1) 1Die Abfälle nach § 1 sind der Sonderabfallverbrennungsanlage der SAVA Sonderabfallverbrennungsanlagen GmbH, Brunsbüttel, bis zu deren Kapazitätsausschöpfung anzudienen. 2Bis zur Kapazitätsausschöpfung der Anlage ist die Sonderabfallverbrennungsanlagen GmbH verpflichtet, die Abfälle anzunehmen und thermisch zu behandeln. 3Soweit eine Überschreitung der Kapazität zu besorgen ist, hat dies die Sonderabfallverbrennungsanlagen GmbH der obersten Abfallentsorgungsbehörde und der zentralen Stelle für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen (§ 11 LAbfWG) anzuzeigen. 4Die oberste Abfallentsorgungsbehörde bestimmt daraufhin nach Anhörung der zentralen Stelle für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen, welche Abfallarten und -mengen in anderen dafür zugelassenen Anlagen, auch außerhalb von Schleswig-Holstein, thermisch zu behandeln sind und macht dies in geeigneter Weise öffentlich bekannt.

 

(2) 1Die Pflicht zur Andienung nach Absatz 1 gilt nur für Abfälle zur Beseitigung, für die nicht eine andere Behandlung als die thermische Behandlung durch Verbrennung geboten ist. 2Die Andienungspflicht gilt nicht für Abfälle, die in betriebseigenen Anlagen oder in Anlagen eines Konzerns verbrannt werden können, dessen Betriebsstätten in einem produktionsbedingten Verbund mit der Betriebsstätte stehen, in der sie anfallen.

 

(3) Die oberste Abfallentsorgungsbehörde kann nach Anhörung der zentralen Stelle für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit anderenfalls Nachteile für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen sind oder in begründeten Einzelfällen auf Antrag von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 befreien, wenn die Einhaltung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

§ 4 Inkrafttreten und Befristung

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2013. 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sonderabfallverbrennungsverordnung vom 13. Oktober 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 511) außer Kraft.

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