(1) 1Die Abfälle nach § 1 sind der Sonderabfallverbrennungsanlage der SAVA Sonderabfallverbrennungsanlagen GmbH, Brunsbüttel, bis zu deren Kapazitätsausschöpfung anzudienen. 2Bis zur Kapazitätsausschöpfung der Anlage ist die Sonderabfallverbrennungsanlagen GmbH verpflichtet, die Abfälle anzunehmen und thermisch zu behandeln. 3Soweit eine Überschreitung der Kapazität zu besorgen ist, hat dies die Sonderabfallverbrennungsanlagen GmbH der obersten Abfallentsorgungsbehörde und der zentralen Stelle für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen (§ 11 LAbfWG) anzuzeigen. 4Die oberste Abfallentsorgungsbehörde bestimmt daraufhin nach Anhörung der zentralen Stelle für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen, welche Abfallarten und -mengen in anderen dafür zugelassenen Anlagen, auch außerhalb von Schleswig-Holstein, thermisch zu behandeln sind und macht dies in geeigneter Weise öffentlich bekannt.

 

(2) 1Die Pflicht zur Andienung nach Absatz 1 gilt nur für Abfälle zur Beseitigung, für die nicht eine andere Behandlung als die thermische Behandlung durch Verbrennung geboten ist. 2Die Andienungspflicht gilt nicht für Abfälle, die in betriebseigenen Anlagen oder in Anlagen eines Konzerns verbrannt werden können, dessen Betriebsstätten in einem produktionsbedingten Verbund mit der Betriebsstätte stehen, in der sie anfallen.

 

(3) Die oberste Abfallentsorgungsbehörde kann nach Anhörung der zentralen Stelle für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit anderenfalls Nachteile für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen sind oder in begründeten Einzelfällen auf Antrag von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 befreien, wenn die Einhaltung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

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