Normenkette

§ 14 WEG, § 15 WEG, § 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Besitzt ein Eigentümer an einem gemeinschaftlichen Dachbodenraum ein Sondernutzungsrecht, stellt ein eingeleiteter Dachausbau eine nachteilige bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar, die der Zustimmung aller Miteigentümer auch dann bedarf, wenn an dem Raum bereits ein Sondernutzungsrecht besteht; durch das Sondernutzungsrecht ist die Eigenschaft des Dachbodenraums als gemeinschaftliches Eigentum nicht verändert worden (vgl. auch OLG Frankfurt OLG Z 85, 50; BayObLG Rechtspfleger 82, 219).

Es kann im Übrigen dahingestellt bleiben, ob ein Sondernutzungsrecht am gemeinschaftlichen Eigentum überhaupt mit einem so weitgehenden Inhalt bestellt werden kann, dass nach baulichen Veränderungen eine Wohnnutzung möglich wird (vgl. BayObLG v. 30. 6. 1989, RPfl. 89, 503 bejahend, KG Berlin, RPfl. 83, 20 verneinend). Selbst wenn dies zulässig wäre, würde sich eine Zustimmung der Miteigentümer zum Dachausbau zu Wohnzwecken aus der Bestellung eines Sondernutzungsrechts nicht herleiten lassen. Einem in der Teilungserklärung verwendeten Begriff kommt die Bedeutung einer Zweckbestimmung zu und aus einer Zuordnung eines nicht ausgebauten "Dachbodenraumes" zu einer darunterliegenden Wohnung kann nicht geschlossen werden, dass damit auch der Ausbau zu Wohnzwecken gestattet ist (vgl. für einen Spitzbodendachraum BayObLG, Entscheidung v. 30. 6. 1989, Az.: 2 Z 47/89). Weil demzufolge in den Baumaßnahmen des Antragsgegners der Beginn einer Nutzungsänderung liegt, kann jeder Eigentümer fordern, dass das Sondereigentum und das gemeinschaftliche Eigentum der Teilungserklärung entsprechend genutzt wird ( OLG Frankfurt, Beschluss v. 6. 11. 1987, Az.: 20 W 60/87und BayObLG, RPfl. 83, 14).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.08.1990, 20 W 49/90)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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