Ist ein "Balkon" auf einem Garagendach nicht mit einer umfassenden Außenbrüstung versehen, sondern geht er in das Garagendach des Nachbargrundstücks über, so ist nicht davon auszugehen, dass dieser Balkon der Alleinnutzung des Wohnungseigentümers der ihm zuordnungsfähigen abgeschlossenen Wohnung dient und daher auch ohne entsprechende Nummerierung oder Zuweisung kraft der gesetzlichen Verbundenheit nach § 94 BGB im Sondereigentum steht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge