Wohnungseigentümer K hat ein Sondernutzungsrecht an einem "Berggarten", Wohnungseigentümer B das Sondernutzungsrecht an dem oberhalb des Berggarten liegenden Gartenteil. An diesen Gartenteil schließt sich ein abgetrennter und durch eine Mauer mit einem Holztor verbundener kleiner Platz an, der auch im gemeinschaftlichen Eigentum steht. An diesem Platz ist kein Sondernutzungsrecht vereinbart worden. Wohnungseigentümer K möchte, dass ihm Wohnungseigentümer B regelmäßig Zugang zu diesem kleinen Platz gewährt (einen anderen Weg als über das gemeinschaftliche Eigentum gibt es nicht).

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