Die Revision hat Erfolg! Richtig sei, dass der Anspruch aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugewiesen sei (Hinweis auf BGH, Urteil v. 16.7.2021, V ZR 284/19, Rn. 13).

K habe aber die Prozessführungsbefugnis für den sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Anspruch auf Entstörung noch nicht verloren. Denn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe dem BGH einen entgegenstehenden Willen nicht mitgeteilt. Das LG müsse daher jetzt klären, ob B das gemeinschaftliche Eigentum störe.

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