Kurzbeschreibung
Die Wohnungseigentümer beschließen, dass nur diejenigen Eigentümer, für die ein Sondernutzungsrecht an den gemeinschaftlichen Kfz-Stellplätzen begründet ist, die Erhaltungskosten zu tragen haben.
Vorbemerkung
Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 kann eine dauerhafte Änderung des Kostenverteilungsschlüssels gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht nur bezüglich der Betriebs- und Verwaltungskosten einfach-mehrheitlich beschlossen werden, sondern auch bezüglich der Kosten der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums. Die Beschränkung auf einen konkreten Einzelfall nach § 16 Abs. 4 WEG a. F. und das Erfordernis einer doppelten Qualifizierung im Rahmen der Beschlussfassung kennt das WEG nicht mehr.
Beschlussmuster
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TOP XX: Erhaltung der Kfz-Stellplätze Nr. x bis y; Kostentragungspflicht der Sondernutzungsberechtigten
Zugunsten des jeweiligen Wohnungseigentümers des mit der Nr. ___, Nr. ___, Nr. ___ und Nr. ____ im Aufteilungsplan mit Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars _______________ (Name und Kanzleisitz) vom _____ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ bezeichneten Sondereigentums sind an den im Außenbereich belegenen Stellplätzen Sondernutzungsrechte eingeräumt. Regelungen zu einer entsprechenden Kostentragungsverpflichtung der Sondereigentumseinheiten sind nicht vereinbart.
Die Wohnungseigentümer beschließen daher, dass die Kosten der Erhaltung der Stellplätze, insbesondere des Oberflächenbelags, entgegen der maßgeblichen Bestimmung in der Teilungserklärung nur von den sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümern der Nr. ___, Nr. ___, Nr. ___ und Nr. ____ im Aufteilungsplan mit Teilungserklärung bezeichneten Sondereigentumseinheiten nach deren entsprechenden Miteigentumsanteilen zu tragen sind.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
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