Inhalt des Sondereigentums des Wohnungseigentums 1 ist nach einer Sondernutzungsvereinbarung ("Sondernutzungsrecht") eine unbebaute Grundstücksteilfläche. Wie diese benutzt und gebraucht werden darf, ist nicht vereinbart. K, der Eigentümer des Wohnungseigentums 1, beantragt beim Grundbuchamt, das Sondernutzungsrecht zu unterteilen ("SoNu 3" und "SoNu 4"). Das Grundbuchamt ist der Ansicht, durch diese Unterteilung werde der Inhalt der Sondernutzungsrechtsvereinbarung geändert. Der Änderung müssten daher sämtliche Wohnungseigentümer zustimmen. Hiergegen wendet sich K im Wege der Beschwerde. Diese erledigt sich, nachdem K seinen Antrag zurücknimmt.

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