K ist Eigentümerin des Wohnungseigentums Nr. 4. Diesem ist als Sondernutzungsrecht ein mit der Nummer 4 bezeichneter oberirdischer Pkw-Stellplatz zugeordnet. B ist die Witwe von X. Dieser hatte im November 1990 einen "Einstellplatz" gemietet. Seit dem Tod von X nutzt B den Stellplatz. Im August und im Oktober 2017 kündigt K einen etwa bestehenden Stellplatzmietvertrag vorsorglich fristlos wegen Zahlungsverzugs. Darüber hinaus erklärt sie die ordentliche Kündigung. Nunmehr verlangt K von B, es bei Meidung eines Ordnungsgelds zu unterlassen, den Pkw-Stellplatz zu stören, insbesondere durch Abstellen eines Kraftfahrzeugs. Das AG weist die Klage ab. Auf die Berufung der K verurteilt das LG die B antragsgemäß. Der Stellplatzmietvertrag des X sei nicht auf B übergegangen. Zwar hätten der Rechtsvorgänger der K und B konkludent einen Stellplatzmietvertrag geschlossen. Dieser sei entsprechend §§ 578, 567 BGB auf K übergegangen und von ihr ordentlich gekündigt worden. Dagegen wendet sich die Revision.

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