Macht der teilende Eigentümer als Wohnungseigentümer von der in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Befugnis zur Zuweisung eines Sondernutzungsrechts Gebrauch, hat das Grundbuchamt durch Auslegung der Gemeinschaftsordnung zu ermitteln, ob die Bewilligungsberechtigung des teilenden Eigentümers trotz zwischenzeitlichen Ausscheidens aus der Eigentümergemeinschaft fortwirkt, bis das Sondernutzungsrecht zu Gunsten des Erwerbers des Sondernutzungsrechts im Grundbuch eingetragen und verdinglicht ist.

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