In einer Gemeinschaftsordnung aus dem Jahr 2015 sind sämtliche Wohnungseigentümer mit Ausnahme des teilenden Eigentümers T von Nutzen und Gebrauch der in einem Tiefgaragenplan mit "SN1" und "SN2" bezeichneten Kellerräume, bestimmter Kfz-Stellplätze und bestimmter Freiflächen ausgeschlossen. Hieran wird jeweils ein Sondernutzungsrecht für T begründet. T bzw. dessen Rechtsnachfolger sind berechtigt, diese einem anderen Wohnungseigentümer zuzuweisen. Das Benennungs- und Zuweisungsrecht endet, sobald T nicht mehr Wohnungseigentümer ist (das Nutzungsrecht an den Flächen, hinsichtlich derer T von seinem Übertragungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, soll dann auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übergehen). Im Jahr 2021 macht T, der noch Wohnungseigentümer ist, von seinem Benennungs- und Zuweisungsrecht Gebrauch. Er weist die Sondernutzungsrechte an 4 Flächen dem Teileigentum Z zu. Zugleich verkauft T die so zugewiesenen Sondernutzungsrechte an Z und beantragt die Eintragung der Sondernutzungsrechte im Teileigentumsgrundbuch. Das Grundbuchamt verlangt für die Eintragung die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer. Gegen diese Sichtweise wendet sich die T.

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