Problemüberblick

Im Fall geht es zum einen um die Frage, ob T noch berechtigt war, Sondernutzungsrechte zu übertragen. Zum anderen ist nach Ansicht des OLG zu fragen, ob es die Sondernutzungsrechte noch gab.

Ende eines "Benennungs- und Zuweisungsrechts"

Das "Benennungs- und Zuweisungsrecht" soll im Fall nach der Gemeinschaftsordnung untergehen, sobald T kein Wohnungseigentümer mehr ist. Im Fall hat T von der Zuweisungsbefugnis am 13.9.2021 Gebrauch gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war er noch Wohnungseigentümer. Die Bewilligung zur Umschreibung ging allerdings erst am 4.2.2022 beim Grundbuchamt ein. Zu diesem Zeitpunkt war T kein Wohnungseigentümer mehr. Das OLG meint, dies schade nicht. Für den Fortbestand der Befugnis streite eine systematische Auslegung.

Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer

Gibt es noch keine verdinglichten Sondernutzungsrechte, kann man darüber streiten, ob die anderen Wohnungseigentümer bei der Verdinglichung ein Mitspracherecht haben. Im Fall stellte sich diese Frage nicht. Nach der Gemeinschaftsordnung war an den Flächen bzw. Räumen bereits ein verdinglichtes Sondernutzungsrecht für T begründet worden.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Der Fall klingt "abstrakt". Er wurzelt im Grundbuchrecht. Dennoch müssen sich die Verwaltungen hier auskennen, da sie wissen müssen, ob die entsprechenden Flächen durch sie zu verwalten sind. Im Fall ist es zu verneinen, da bereits Sondernutzungsrechte begründet worden waren. Fehlt es hieran, ist zu prüfen, wer an den entsprechenden Flächen einen Gebrauch und einen Nutzen haben soll.

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