Die Eintragung von Sondernutzungsrechten im Grundbuch richtet sich nach § 7 Abs. 3 WEG, § 3 Abs. 2 WGV. Danach kann zur näheren Bezeichnung des Inhaltes des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Dies bedeutet, dass die Bezugnahme auf die Bewilligung genügt.

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