Mit Erfolg! K stehe gem. § 16 Abs. 1 Satz 3 WEG ein Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums an der hinter dem Hinterhaus befindlichen Fläche zu. Um sein Mitgebrauchsrecht ausüben zu können, müsse K zu dieser hinteren Gemeinschaftsfläche gelangen können. Der einzige Weg hierhin führe über den Hof, für den eine Sondernutzungsrechtsvereinbarung besteht. Zwar schließe die Sondernutzungsrechtsvereinbarung grundsätzlich die anderen Wohnungseigentümer aus. Unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls habe B es aber hinzunehmen, dass K zum Zwecke des Zugangs zur hinteren Gemeinschaftsfläche die Hoffläche durchschreite; diesen einzigen Zugang dürfe B nicht verwehren. Die für jedes Eigentum geltenden, letztlich auf der Sozialbindung nach Art. 14 Abs. 2 GG beruhenden Schranken seien innerhalb des in besonderer Weise von gegenseitigen Rücksichtnahme- und Treuepflichten geprägten Gemeinschaftsverhältnisses der Wohnungseigentümergemeinschaft noch verstärkt. Dementsprechend unterliege auch hier die Sondernutzungsrechtsvereinbarung einer immanenten Schranke, nämlich, dass über deren Fläche Zugang zum hinter dem Hinterhaus gelegenen Garten zu gewähren sei. Dies sehe die Gemeinschaftsordnung auch ausdrücklich vor. Obwohl als Wegeziele nur das Vorder- und das Hinterhaus genannt seien, sei die Gemeinschaftsordnung dahingehend zu verstehen, dass der Hof auch Zugang zu dem hinter dem Hinterhaus gelegenen gemeinschaftlichen Eigentum bieten müsse.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge