Ohne Erfolg! Ein Anspruch aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB scheide aus, da B dem K das Wohnungseigentum nicht veräußert habe. Ein Anspruch aus einem Grenzfeststellungsvertrag scheide ebenfalls aus. Ein solcher liege nicht vor. K habe schließlich auch keinen Anspruch aus § 10 Abs. 2 WEG. Nach dieser Vorschrift könne jeder Wohnungseigentümer eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. Eine Regelung sei unbillig, wenn sie die beteiligten Interessen ohne sachlichen Grund nicht angemessen berücksichtige. Unter Berücksichtigung der den vorliegenden Einzelfall prägenden Umstände liege eine derartige Unbilligkeit nicht vor. Es sei nicht zwingend, mit jedem Miteigentumsanteil ein gleichlautendes Sondernutzungsrecht zu verbinden.

Hinweis

  1. Die einzige ernsthaft infrage kommende Anspruchsgrundlage war im Fall § 10 Abs. 2 WEG. Danach kann jeder Wohnungseigentümer eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. Die Klage konnte danach nur dann Erfolg haben, wenn die Größe der Fläche, an der K ein Sondernutzungsrecht zustehen soll, im Verhältnis zu B unbillig wäre. Hierfür ist nichts erkennbar, denn die Größe der Miteigentumsanteile spielt insoweit keine Rolle. Dies sieht man schon daran, dass in aller Regel nicht alle Wohnungseigentümer – wenn überhaupt – ein Sondernutzungsrecht haben, sondern nur die Wohnungseigentümer, die ein Gebrauchsrecht an Gartenflächen oder Stellplätzen haben sollen.
  2. In der bis zum 30.11.2020 geltenden Rechtslage musste die Klage auf Änderung einer Vereinbarung gegen die anderen Wohnungseigentümer erhoben werden. Im aktuellen Recht ist unklar und streitig geworben, ob es dabei geblieben ist. Der Wortlaut des § 10 Abs. 2 WEG nennt nicht die Personen, die die Änderung/Anpassung schulden. Aus systematischen Gründen meine ich dennoch, dass sich nichts geändert hat und die Klage nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu erheben wäre. Denn diese schließt keine Vereinbarungen.

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