Die Vorschrift des § 57 Abs. 1 SGB I sieht vor, dass der nach § 56 SGB I Berechtigte auf die Sonderrechtsnachfolge innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach ihrer Kenntnis verzichten kann. Es bedarf hierzu einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Leistungsträger. Verzichtet der Berechtigte fristgerecht, so gelten die Ansprüche als nicht auf ihn übergegangen. Sie stehen dann den Personen zu, die ohne den Verzichtenden nach § 56 SGB I berechtigt wären. So kann die Sonderrechtsnachfolge zum Beispiel durch Verzicht des eigentlich vorrangigen Ehegatten auf den nächsten Berechtigten, etwa das Kind, übergehen.

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