Alexander C. Blankenstein
2.1 Ungenügende Ansätze im Wirtschaftsplan
Stets liegt dem Wirtschaftsplan eine Kostenprognose zugrunde. Diese wird sich zwar in aller Regel an den tatsächlichen Kosten der Vorwirtschaftsperiode orientieren. Durch unerwartete Ereignisse kann sich allerdings Bedarf an zusätzlichen finanziellen Mitteln außerhalb allgemeiner Preissteigerung ergeben.
"Streik" der Wohnungseigentümer
Beispiel:
Die Wohnungseigentümer haben aufgrund eines entsprechenden Mehrheitsbeschlusses in der Vergangenheit überwiegend widerwillig im wöchentlichen Wechsel die Treppenhausreinigung durchgeführt und waren auch wechselweise für den Winterdienst verantwortlich. Nachdem der BGH klargestellt hat, dass derartige Beschlüsse wegen eines Verstoßes gegen das Belastungsverbot nichtig sind, weigert sich nunmehr die überwiegende Zahl der Wohnungseigentümer, diese Dienste weiterhin verrichten zu müssen. Sie begehren vom Verwalter die Initiierung einer Beschlussfassung über die Beauftragung eines Reinigungsdienstes sowie eines Dienstleisters, der den Winterdienst übernehmen soll.
Ergänzung des Wirtschaftsplans oder Erhebung einer Sonderumlage
Sowohl die Kosten für die Reinigungskraft als auch diejenigen, die durch den Winterdienst entstehen werden, konnten bei Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan nicht berücksichtigt werden. Da die Kosten jedoch in der laufenden Wirtschaftsperiode anfallen werden, muss deren Finanzierung gesichert sein.
Da 2 neue Kostenpositionen zur Entstehung gekommen sind, kann entweder der Wirtschaftsplan ergänzt und die entsprechend geänderten Vorschüsse durch Beschluss genehmigt werden oder es kann alternativ auch eine entsprechende Sonderumlage zur Beschlussfassung kommen.
Aufgepasst bei Fortgeltungsbeschlussfassung
In aller Regel wird der Beschluss über die Festsetzung der Hausgeldvorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans mit Fortgeltung bis zur Beschlussfassung über die Neufestsetzung der Vorschüsse auf Grundlage des nächsten Wirtschaftsplans verbunden. In Bemessung der konkreten Höhe der Sonderumlage sollte der Verwalter vorausschauend berücksichtigen, dass sich der Termin der Beschlussfassung über die Neufestsetzung der Vorschüsse auf Grundlage des nächsten Wirtschaftsplans ggf. verschieben könnte. Damit hier keine finanziellen Lücken entstehen, sollte dies berücksichtigt und die Sonderumlage entsprechend großzügig bemessen werden.
TOP XX: Erhebung einer Sonderumlage wegen Heizölzukaufs
Aufgrund der langanhaltenden bis in das Frühjahr reichenden Kälteperiode hat sich der Ansatz der voraussichtlichen Heizkosten als zu gering erwiesen. Zur Finanzierung eines insoweit nicht berücksichtigten zusätzlichen Heizölkaufs werden zusätzliche liquide Mittel in Höhe von 3.000 EUR erforderlich. Die Wohnungseigentümer beschließen daher die Erhebung einer Sonderumlage in Höhe von 3.000 EUR. Die Kostenverteilung erfolgt nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen. Auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallen insoweit folgende Beiträge:
- Wohnung Nr. 1 (100/1.000 MEA): 300 EUR
- Wohnung Nr. 2 (120/1.000 MEA): 360 EUR
- (...)
Alternative: Die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Beiträge werden nach Miteigentumsanteilen verteilt und sind im Einzelnen in einer entsprechenden Anlage aufgelistet, die Bestandteil dieses Beschlusses ist.
Die Beiträge sind bis zum ______ dem gemeinschaftlichen Girokonto anzuweisen. Wohnungseigentümer, die ein Lastschriftmandat erteilt haben, sorgen bitte zum Zeitpunkt der Fälligkeit für eine ausreichende Kontendeckung.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
2.2 Erhaltungsmaßnahmen
Die Maßnahmen der laufenden Erhaltung, also der Instandhaltung und Instandsetzung, werden in aller Regel aus den laufenden Hausgeldern gemäß Wirtschaftsplan finanziert und in einer entsprechenden Kostenposition berücksichtigt. Grundsätzlich ist bei Erhaltungs- bzw. Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu beachten, dass lediglich die Beschlussfassung über die entsprechende Maßnahme noch keinen entsprechenden Sonderumlagebeschluss beinhaltet. Über die Sonderumlage muss stets ausdrücklich beschlossen werden.
Maßnahmen der laufenden Erhaltung sind solche, die keines Beschlusses der Wohnungseigentümer bedürfen; der Verwalter ist vielmehr zu ihrer Durchführung auf Grundlage des § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG berechtigt und verpflichtet, da es sich in aller Regel um Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung von lediglich untergeordneter Bedeutung handelt, die nicht mit erheblichen Verpflichtungen verbunden sind. § 9b Abs. 1 WEG verleiht ihm insoweit die Vertretungsmacht der Gemeinschaft im Außenverhältnis.
Größere Erhaltungsmaßnahmen bedürfen nicht nur der Beschlussfassung, sondern dar...