Alexander C. Blankenstein
Leitsatz
Ein Wohnungseigentümerbeschluss über eine Zusatzvergütung für den Verwalter für die Erstellung einer einkommensteuerrelevanten Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen entspricht grundsätzlich ordnungsmäßiger Verwaltung.
Fakten:
Die Wohnungseigentümer hatten die Verwalterin mit der Erstellung einer im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zu verwendenden Bescheinigung nach § 35a EStG über haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen für Privathaushalte für jeden Eigentümer gegen eine zusätzliche Verwaltervergütung von 17 Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer für das Wirtschaftsjahr 2006 und 8,50 Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer ab dem Wirtschaftsjahr 2007 jeweils pro Jahr und Wohnungseinheit beauftragt. Die Vorinstanzen hatten insoweit entschieden, dass es sich hierbei nicht um eine Maßnahme der Geschäftsführung zugunsten der Wohnungseigentümer in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum handle, sodass der Eigentümergemeinschaft von vornherein die dafür erforderliche Beschlusskompetenz fehle. Die Verwaltung des Sondereigentums obliege ausschließlich dem jeweiligen Sondereigentümer selbst. Dieser Argumentation konnte sich das KG nicht anschließen. Zunächst stand der Wohnungseigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz sowohl für die Erweiterung der Aufgaben der Verwalterin bezüglich der Erstellung einer Steuerbescheinigung nach § 35a EStG für jeden Wohnungseigentümer, als auch bezüglich der dafür an die Verwalterin zu zahlenden Zusatzvergütung zu. Bei den in der Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistung auszuweisenden Kosten handelt es sich um solche, die für die Verwaltung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums anfallen. Nach § 28 Abs. 3 WEG ist es Sache des Verwalters eine Jahresabrechnung aufzustellen. Diese muss eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben für das betreffende Wirtschaftsjahr enthalten. In diesem Zusammenhang ist es Sache der Eigentümergemeinschaft, eine entsprechende und unter Umständen gesondert zu vergütende Verpflichtung des Verwalters durch Mehrheitsbeschluss festzulegen. Dies folgt aus § 26 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 und 3 WEG. Eine Verpflichtung des WEG-Verwalters, die Jahresabrechnung so zu erstellen, dass die Wohnungseigentümer damit bestimmte Ausgaben steuerlich als Steuerermäßigung im Sinne von § 35a EStG geltend machen können, ist nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich eine solche Verpflichtung ohne Zusatzvereinbarung und dann auch entsprechender Vergütungspflicht nicht als Nebenpflicht des Verwalters aus dem Verwaltervertrag ableiten.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss vom 16.4.2009 – 24 W 93/08
Fazit:
Die Entscheidung entspricht der mittlerweile herrschenden Meinung. Die Richter hielten vorliegend auch die konkret beschlossene Sondervergütung in Höhe von 17 Euro je Sondereigentumseinheit für den erstmaligen Ausweis haushaltsnaher Dienstleistungen, sowie eine solche von 8,50 Euro je Sondereigentumseinheit für die Folgewirtschaftsperioden für unbedenklich. Schließlich und wichtig entspricht es nach Auffassung des KG auch ordnungsmäßiger Verwaltung, das entsprechende Sonderhonorar unter sämtlichen Wohnungseigentümern nach dem gesetzlichen beziehungsweise vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel zu verteilen.