Leitsatz
Das erstinstanzliche Gericht hatte der Mutter dreier minderjähriger Kinder die gesamte elterliche Sorge entzogen.
Die hiergegen von ihr eingelegte Beschwerde führte zur Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses insoweit, als ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitsfürsorge sowie das Recht zur Regelung von Schule, Hort und Kindergarten betreffenden Angelegenheiten einschließlich der Anmeldung und Abmeldung für die Kinder entzogen wurde. Insoweit wurde das Jugendamt zum Pfleger bestimmt.
Im Übrigen verblieb es bei der elterlichen Sorge der Kindesmutter.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG waren der Kindesmutter lediglich Teilbereiche der elterlichen Sorge zu entziehen und einem Pfleger zu übertragen. Im Übrigen habe es bei ihrer elterlichen Sorge zu verbleiben.
Nach § 1666 Abs. 1 BGB könne dem Sorgeberechtigten die elterliche Sorge entzogen werden, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet werde, sofern die Eltern nicht gewillt oder in der Lage seien, die Gefahr abzuwenden und die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dabei seien Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden sei, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden könne, § 1666a BGB.
Maßstab für die zu treffende Entscheidung sei das Wohl des Kindes. Eine Gefährdung des Kindeswohls liege stets vor, wenn das Kind bereits einen Schaden erlitten habe. Sie sei aber auch dann anzunehmen, wenn die begründete gegenwärtige Besorgnis bestehe, dass bei Nichteingreifen des Gerichts das Kindeswohl beeinträchtigt würde, d.h. der Eintritt eines Schadens mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten sei (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl., § 1666 Rz. 8).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze seien der Mutter die in der Beschlussformel genannten Teilbereiche der elterlichen Sorge zu entziehen. Zu diesem Ergebnis sei der Senat aufgrund der ausführlichen und nachvollziehbar begründeten Gutachten der Sachverständigen, ihrer ergänzenden Stellungnahme im Termin und der gleichzeitigen Anhörung der Beteiligten und der Kinder sowie der Vernehmung der Familienhelferin gelangt.
Eine Gefährdung der Kinder liege vor. Dies habe die Sachverständige bereits in ihrem Gutachten vom 20.7.2007 festgestellt und dargelegt, dass die Kinder verwahrlost seien und Verhaltensauffälligkeiten zeigten. In dem weiteren Gutachten vom 23.6.2008 habe sie darauf hingewiesen, dass Ordnung und Hygiene im Haushalt der Mutter nach wie vor nicht ausreichten. Die Kinder hätten wiederkehrend Läuse, Körper- und Zahnpflege sei nicht gewährleistet, das Bettnässen der Mädchen sei nicht behoben. Entscheidend sei nach Auffassung der Sachverständigen jedoch, dass sich die familiäre Situation als wesentlich problematischer darstelle als zuvor. Die Mutter setze die Kinder unter Druck, die Mädchen hätten von Misshandlungen berichtet und davon, dass die Mutter ihnen zuviel Hausarbeit überlasse. Insbesondere B. und J. seien psychisch belastet und überfordert. Während B. hauptsächlich mit Unsicherheit und Aggressivität reagiere, sei J. in sich gekehrt und könne sich nicht mitteilen. Die Mutter zeige nicht genügend Einfühlungsvermögen dafür, eine sichere Bindung zu den Kindern zu entwickeln.
Im Übrigen habe die Sachverständige betont, dass es zu Misshandlungen der Kinder gekommen sei. Die Mutter ziehe die Kinder wegen ihrer Äußerungen über ihre Situation ggü. Dritten zur Rechenschaft.
In Übereinstimmung damit habe auch die Verfahrenspflegerin berichtet, dass die Kinder im Haushalt der Mutter erheblichen Belastungen ausgesetzt seien. So hätten die Kinder ihr ggü. angegeben, die Mutter schließe sie in der Wohnung ein. J. habe kein Abendessen bekommen, nachdem sie geäußert habe, beim Vater wohnen zu wollen. Dies erzeuge bei den Kindern große psychische Anspannung, sie fühlten sich der Willkür der Mutter ausgeliefert. Wenige Tage vor dem Anhörungstermin habe J. geweint und den Wunsch geäußert, nicht mehr in den Haushalt der Mutter zurückkehren zu müssen.
Anlässlich ihrer Anhörung durch den Senat hätten die Kinder ihren Wunsch, nicht mehr bei der Mutter wohnen und in den Haushalt des Vaters umziehen zu wollen, deutlich gemacht. Sie seien im Übrigen sehr zurückhaltend aufgetreten und hätten sich nur auf Nachfrage geäußert.
Aus all dem ergebe sich, dass das Wohl der Kinder gefährdet sei, wenn die Mutter die elterliche Sorge für sie weiterhin uneingeschränkt ausübe. Sie habe die Kindeswohlgefährdung durch ihr Verhalten verursacht. Sie sei auch nicht in der Lage, für Abhilfe zu sorgen. Ihr sei daher das Aufenthaltsbestimmungsrecht für alle drei Kinder zu entziehen. Eine weniger einschneidende Maßnahme reiche nicht aus, um die Situation der Kinder zu verbessern.
Neben dem Aufenthaltsbestimmungsrecht sei d...