Leitsatz
Gegenstand der Entscheidung des OLG Brandenburg war die Frage, ob trotz erteilter Zustimmung der Eltern zur Fremdunterbringung der Kinder die Entziehung des Sorgerechts insgesamt erforderlich und geboten sein kann.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin zu 1., die weitere fünf inzwischen volljährige Kinder aus zwei früheren Ehen hatte, war allein sorgeberechtigt für einen im Jahre 1992 geborenen Sohn. Gemeinsam mit dem Beteiligten zu 2. übte sie ferner das Sorgerecht für die im Jahre 1996, 2000, 2002, 2004 und 2006 geborenen Kinder aus.
Nach einem Umzug im Jahre 2001 lebte die Familie von sozialen Transferleistungen. Die Kindesmutter wandte sich erstmals im Februar 2002 wegen erheblicher finanzieller Probleme an das Jugendamt. Neben den wirtschaftlichen Schwierigkeiten traten im Zuge der dann gewährten Familienhilfe bereits seinerzeit nicht unerhebliche Erziehungs- und Betreuungsschwierigkeiten der Kindeseltern zutage. Nachdem die familiäre Situation gefestigt schien, wurde die Familienhilfe im August 2005 zunächst eingestellt. Aufgrund erheblicher Auffälligkeiten der Kinder in der Schule, insbesondere durch wiederholtes Fernbleiben vom Unterricht oder jedenfalls ohne rechtzeitige Entschuldigung geriet die Familie wieder in den Blick des Jugendamtes, das auf Antrag der Kindesmutter vom 8.5.2006 für ihre seinerzeit noch neun minderjährigen Kinder erneut eine ambulante sozialpädagogische Familienhilfe einrichtete. Es wurden bei den Kindern insbesondere logopädische und ergotherapeutische Maßnahmen ergriffen sowie Frühförderung eingerichtet. Mit Schreiben vom 16. Februar 2007 hat das Jugendamt das FamG mit dem Ziel der Entziehung des Sorgerechts für die damals acht jüngsten Kinder angerufen, weil es die Auffassung vertrat, dass den massiven Problemen in der Versorgung und Förderung der nicht altersgerecht entwickelten Kinder mit ambulanten Hilfsmaßnahmen nicht mehr wirksam begegnet werden könne.
Auf den Antrag des Jugendamtes hat das AG nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern, einer etwaigen Kindeswohlgefährdung und den ggf. erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung einer eventuell festgestellten Gefährdung der Kinder mit Beschluss vom 2.6.2008 das der Kindesmutter allein bzw. gemeinsam mit dem Beteiligten zu 2. zustehende Sorgerecht für die acht minderjährigen Kinder entzogen und auf das Jugendamt übertragen, das als Vormund bestellt wurde. Alle Kinder seien deutlich nicht altersgerecht entwickelt, verhaltensauffällig, emotional, sprachlich und motorisch in ihrem Bindungsverhalten gestört. Bei allen bestehe ein massiver Förderbedarf in sämtlichen entwicklungsspezifischen Bereichen, den die Kindeseltern nicht wahrnähmen, sondern verharmlosten. Jede Eigenverantwortung für diese Defizite werde von den Kindeseltern abgelehnt. Es fehle in ihrem Verhalten an der erforderlichen Bereitschaft für die dringend notwendige Veränderung, so dass zur Abwendung einer weiteren Kindeswohlgefährdung nur noch der Entzug des Sorgerechts in Betracht komme.
Gegen diesen Beschluss hat die Kindesmutter fristgerecht Beschwerde eingelegt und auch begründet. Auch der Kindesvater hat Beschwerde eingelegt, ohne das Rechtsmittel zu begründen.
Entscheidung
Beide Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Die von dem Kindesvater eingelegte Beschwerde wurde bereits als unzulässig verworfen, da eine Beschwerdebegründung von ihm nicht eingereicht worden war.
Auch die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der Kindesmutter blieb in der Sache ohne Erfolg.
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts und hielt die Voraussetzungen für den Entzug des elterlichen Sorgerechts ebenfalls für gegeben. Insbesondere hätten die weiteren Ermittlungen im Laufe des Beschwerdeverfahrens ergeben, dass eine mildere Maßnahme als die hier getroffene Entscheidung nach §§ 1666, 1666a BGB zur Abwehr der vorliegenden Gefährdung des Kindeswohls nicht in Betracht komme. Die zwischen den beiden Anhörungsterminen vor dem Senat am 9.10. und 8.12.2008 für fünf Wochen installierte Intensivbetreuung der Familie habe letztendlich bestätigt, dass konkrete elterliche Anstrengungen, die von ihnen selbst auch eingestandenen ganz massiven Defizite zu beheben, nicht hätten beobachtet werden können. Zwar seien die vielfältig unterbreiteten Hilfsangebote angenommen worden, hätten jedoch letztendlich keine nachhaltigen Erfolge bewirken können. Das Rollenverständnis von Eltern und Kindern sei in eine Schieflage geraten, die dringendes Handeln erforderlich erscheinen lasse.
Letztendlich hätten auch die Kindeseltern eingeräumt, dass es für das Wohl der Kinder vorläufig besser sei, wenn sie außerhalb des Elternhauses untergebracht seien. Trotz dieser momentanen Zustimmung habe jedoch von der hier angezeigten Maßnahme nach § 1666a BGB nicht Abstand genommen werden können, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass mit etwas Abstand zu den Anhörungsterminen insoweit bei den Eltern Reue aufkomme und sie d...