Leitsatz
Stellt die Mutter eines nichtehelichen Kindes sich gegen ein gemeinsames Sorgerecht mit dem nichtehelichen Vater, hat dieser in der Praxis kaum eine Chance, von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit eines gemeinsamen Sorgerechts zu profitieren. Dem werden häufig Gesichtspunkte des Kindeswohls entgegenstehen. Ein grundrechtlich unbefriedigender Zustand.
Sachverhalt
Auf EU-Ebene wurde mehrfach klargestellt, dass der Umgang mit den Rechten nicht verheirateter Väter in Deutschland als optimierungsbedürftig verstanden wird. Auch das BVerfG hat sich in dieser Richtung geäußert. Doch es ist nicht einfach, die von überkommenem deutschem Rechtsverständnis geprägten Ansichten und Lebensverhältnisse dem kurzfristig anzupassen. Stehen Eltern nicht gut zueinander, kann ein gemeinsames Sorgerecht auch dem Kindeswohl schaden.
Die persönliche Beziehung der nicht verheirateten Eltern war schwierig. Wie das OLG ausführte, bestand der Eindruck, dass der Kindesvater sich über Gebühr in das Leben der Kindesmutter einzumischen versuchte. Das Paar war mehrfach zusammengezogen und hatte sich dann wieder getrennt. Die Mutter hatte den Vater wegen Stalkings angezeigt und wehrte sich gegen ein gemeinsames Sorgerecht, das der Kindesvater aber durchsetzen wollte.
Da beide Eltern eine gemeinsame Sorgerechtserklärung nicht abgegeben hatten, stand das alleinige Sorgerecht für die zum Zeitpunkt des Verfahrens 2 Jahre alte Tochter der Kindesmutter zu. Der Vater befürchtete bei einem alleinigen Sorgerecht der Mutter ein "Machtgefälle" zu seinen Ungunsten, das sich nach seiner Auffassung auch zum Nachteil des Kindes auswirken könne. Er äußerte auch Zweifel an der Solidität des Lebenswandels der Mutter. Gleichzeitig zeigte die Mutter keine Bereitschaft, sich vom Vater "reinreden zu lassen", sodass die Richter wenig Aussichten sahen, dass die Eltern sich in den entscheidenden Fragen des Sorgerechts würden einigen können.
Das gemeinsame Sorgerecht erschien als Konfliktfeld ohne Ende, das sich auf das Wohl des Kindes mit hoher Wahrscheinlichkeit nachteilig auswirken würde.
Angesichts der fehlenden Aussicht auf einen Ansatz zu einer vernünftigen Kooperation zwischen den Eltern sprachen daher unabweisbare Gründe des Kindeswohls gegen ein gemeinsames Sorgerecht. Wenn das Kindeswohl es gebietet, geht dieses dem Elternrecht vor.
Dies gilt nach Auffassung der OLG-Richter auch vor dem Hintergrund, dass nach einer Entscheidung des BVerfG, Beschluss v. 21.7.2010, 1 BvR 420/09, die Übertragung des Sorgerechts auf den Kindesvater nicht allein von der Zustimmung der Kindesmutter abhängig gemacht werden darf. Nach Meinung der OLG-Richter stand nicht die formale Frage der Zustimmung der Mutter, sondern die Frage des Schutzes des Kindeswohls im Vordergrund. Dieses bewerte der Gesetzgeber zutreffend in sämtlichen das Sorgerecht betreffenden Vorschriften höher als die übrigen Rechte der Beteiligten. Es steht allerdings zu befürchten, dass in den Fällen, in denen die Kindesmutter keine Bereitschaft zur Verständigung mit dem Vater zeigt, Gründe des Kindeswohls regelmäßig gegen ein gemeinsames Sorgerecht sprechen.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 22.12.2011, 10 UF 171/11.