Leitsatz
Die Mutter eines im Jahre 2003 geborenen Kindes war doppelt verheiratet. Die erste Ehe hatte sie als deutsche Staatsangehörige mit einem nigerianischen Staatsangehörigen im Jahre 2001 in Nigeria geschlossen und war davon ausgegangen, dass es für die Wirksamkeit dieser Eheschließung einer Anerkennung in Deutschland bedürfe.
Im Jahre 2003 ging sie eine zweite Ehe ein. Ebenfalls in diesem Jahr wurde ein Kind geboren. Die erste Ehe der Antragstellerin mit dem nigerianischen Staatsangehörigen wurde durch Urteil des FamG im Juli 2006 geschieden.
Beide "Ehemänner" stritten um die Frage, wer rechtlicher Vater des Kindes sei.
Das erstinstanzliche Gericht hat dem Antrag der Antragstellerin auf Feststellung, dass sie gemeinsam mit dem zweiten Ehemann die elterliche Sorge für das minderjährige Kind inne habe, entsprochen.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde des ersten Ehemannes.
Das OLG hatte darüber zu entscheiden, ob die von dem AG ausgesprochene Zuordnung des Kindes zum zweiten Ehemann Bestand haben kann.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde für unbegründet und kam zu dem Ergebnis, dass allein der zweite Ehemann Vater des Kindes sei. Die Thematik einer doppelten Vaterschaft sei im Gesetz nicht geregelt. Die Gesetzeslücke lasse sich nur durch eine analoge Anwendung von § 1593 S. 3 BGB ausfüllen, da eine anderweitige Regelung, die einen Lösungsansatz enthalte, nicht ersichtlich sei. Zwar treffe der Einwand der Beschwerde zu, dass im Fall des § 1593 S. 3 BGB der erste Ehemann verstorben sein müsse und deshalb keine direkt vergleichbare Situation vorliege. Auch bei § 1600 Abs. 1 BGB a.F. habe eine durchaus andere Interessenlage der Beteiligten bestanden, weil die erste Ehe der Mutter im Zeitpunkt der Geburt - in der Regel durch Scheidung - beendet gewesen sei. Dies habe einer analogen Anwendung hier aber nicht entgegenstehen sollen. Eine allgemein geltende Grundlage dafür, im Fall der Doppelehe einen der Ehemänner mit einer größeren Wahrscheinlichkeit als leiblichen Vater des Kindes anzusehen als den anderen, sei nicht ersichtlich.
Im Hinblick auf die erforderliche Rechtssicherheit könne es auf die Umstände des Einzelfalles, etwa hier äußerliche Ähnlichkeiten zwischen einem der Ehemänner und dem Kind, nicht ankommen. Die Aufhebbarkeit der zweiten Ehe sei ebenso wenig tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Vaterschaftsvermutung zugunsten des ersten Ehemannes wie der Umstand, dass die zuerst geschlossene Ehe der Antragstellerin zwischenzeitlich geschieden worden sei.
Die Vaterschaftsvermutung zugunsten des ersten Ehemannes werde daher erst dann eingreifen können, wenn rechtskräftig festgestellt werde, dass der zweite Ehemann nicht der Vater des Kindes sei.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.03.2009, 5 UF 128/08