(1) Nimmt die zentrale Behörde einen Antrag unter Berufung auf Artikel 27 des Haager Übereinkommens nicht an oder lehnt sie es nach Artikel 4 Abs. 4 des Europäischen Übereinkommens oder aus anderen Gründen ab, tätig zu werden, so kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts beantragt werden.

 

(2) 1Das Oberlandesgericht entscheidet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 2Zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zentrale Behörde ihren Sitz hat. 3§ 21 Abs. 2, die §§ 23 und 24 Abs. 3, die §§ 25 und 28 Abs. 2, 3, § 30 Abs. 1 Satz 1 sowie § 199 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten sinngemäß. 4Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar.

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