(1) 1Das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, entscheidet für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts

 

1.

über gerichtliche Anordnungen in bezug auf die Rückgabe des Kindes oder die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses und in bezug auf das Recht zum persönlichen Umgang sowie

 

2.

über die Vollstreckbarerklärung oder eine gesonderte Feststellung der Anerkennung von Entscheidungen aus anderen Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens.

2Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend von Satz 1 einem Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. 3Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

 

(2) Örtlich zuständig ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich nach Absatz 1

 

1.

sich das Kind beim Eingang des Antrags bei der zentralen Behörde aufgehalten hat oder,

 

2.

bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1, das Bedürfnis der Fürsorge besteht.

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