(1) Das Gericht entscheidet über die in § 5 genannten Angelegenheiten, als Familiensachen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; § 621a Abs. 1, §§ 621c und 621 f der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

 

(2) 1Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen einstweilige Anordnungen treffen, um Gefahren von dem Kind abzuwenden oder eine Beeinträchtigung der Interessen der Beteiligten zu vermeiden. 2Die Entscheidungen nach Satz 1 sind nicht anfechtbar. 3Im übrigen gelten die §§ 620a, 620b und 620d bis 620g der Zivilprozeßordnung sinngemäß.

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