(1) Ein Titel, insbesondere auf Herausgabe des Kindes, der aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens stammt und dort vollstreckbar ist, wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, daß er auf Antrag mit einer Vollstreckungsklausel versehen wird.

 

(2) Liegt ein vollstreckungsfähiger Titel nach Absatz 1 nicht vor, so wird festgestellt, daß eine Sorgerechtsentscheidung oder eine von der zuständigen Behörde genehmigte Sorgerechtsvereinbarung aus einem anderen Vertragsstaat anzuerkennen ist, und auf Antrag zur Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses angeordnet, daß der Antragsgegner das Kind herauszugeben hat.

 

(3) Auf Antrag kann gesondert festgestellt werden, daß eine Sorgerechtsentscheidung aus einem anderen Vertragsstaat anzuerkennen ist.

 

(4) Die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung aus einem anderen Vertragsstaat ist auch in den Fällen der Artikel 8 und 9 des Europäischen Übereinkommens ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 10 Abs. 1 Buchstabe a oder b des Übereinkommens vorliegen, insbesondere wenn die Wirkungen der Entscheidung mit den Grundrechten des Kindes oder eines Sorgeberechtigten unvereinbar wären.

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