(1) 1Eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes in einen anderen Vertragsstaat verpflichtet, wird erst mit Eintritt der Rechtskraft wirksam. 2Das Gericht kann die sofortige Vollziehung der Entscheidung anordnen.

 

(2) 1Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung findet nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht nach § 22 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt; § 28 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes gilt sinngemäß. 2Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes verpflichtet, steht nur dem Antragsgegner, dem mindestens 14 Jahre alten Kind persönlich und dem beteiligten Jugendamt zu. 3Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

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