Leitsatz

Die Eltern eines im Juli 2001 geborenen Kindes stritten um das Sorgerecht. Nach einem ersten gerichtlichen Erörterungstermin bestellte das AG einen Verfahrensbeistand und gab sodann die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens in Auftrag, das im November 2011 erstellt wurde.

Am 1.2.2012 fand vor dem AG ein zweiter Anhörungstermin mit den Kindeseltern, dem Verfahrensbeistand, einer Mitarbeiterin des Jugendamtes sowie der Sachverständigen statt. Nach Beendigung des Verfahrens hat das AG den Verfahrenswert gemäß § 45 FamGKG auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Hiergegen richtete sich die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter, die eine Festsetzung des Verfahrenswertes auf 5.000,00 EUR erstrebte.

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3 FamGKG, wonach eine Festsetzung des Verfahrenswertes abweichend vom Regelwert erfolgen könne, im vorliegenden Fall für nicht gegeben.

Abzustellen sei auf die besonderen Umstände des Einzelfalls. Hierbei sei von der gesetzlichen Wertung des § 45 Abs. 1 FamFG auszugehen, dass bei Kindschaftssachen wie der vorliegenden grundsätzlich von einem Verfahrenswert von 3.000,00 EUR auszugehen sei. Nur im Einzelfall könne es aufgrund des besonderen Arbeitsaufwandes für das Gericht und die Verfahrensbevollmächtigten gerechtfertigt sein, von dem Regelwert abzuweichen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 19.9.2011 - II-6 WF 307/11, OLG Celle, Beschl. v. 11.2.2011 - 10 WF 399/10, NJW 2011, 1373 = FamRZ 2011, 993).

Die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände des vorliegenden Falls reichten für eine Abweichung vom Regelwert nicht aus.

Allein die Einholung eines Sachverständigengutachtens führe nicht zur Bejahung der Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 FamGKG. Auch der Umstand, dass zwei Anhörungstermine stattgefunden hätten, ändere hieran nichts. Auch der Umfang des Akteninhalts sei nicht als überdurchschnittlich zu bewerten. Auch ansonsten seien keine Umstände ersichtlich, die hier ausnahmsweise die Festsetzung des Regelwertes nach den besonderen Umständen des Einzelfalls als unbillig erscheinen ließen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 24.04.2012, II-2 WF 64/12

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