Leitsatz
Der BGH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dem nichtehelichen und zu keinem Zeitpunkt sorgeberechtigt gewesenen Kindesvater gegen die Ablehnung des beantragten Sorgerechtsentzugs für die Kindesmutter ein Beschwerderecht zusteht.
Sachverhalt
Der Antragsteller ist der Vater eines im April 2004 geborenen Kindes, das in dem Haushalt seiner Mutter lebte. Die Eltern waren nicht miteinander verheiratet. Die Antragsgegnerin war alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge.
Zwischen dem Antragsteller und dem Sohn fanden regelmäßige Umgangskontakte statt. Die Eltern waren zerstritten. Uneinig waren sie sich insbesondere hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge für den gemeinsamen Sohn. Der Antragsteller warf der Antragsgegnerin ferner Bindungsintoleranz vor.
Der Antragsteller hat beantragt, der Antragsgegnerin nach § 1666 BGB die elterliche Sorge zu entziehen und diese auf ihn zu übertragen, hilfsweise festzustellen, dass eine gemeinsame elterliche Sorge besteht.
Das FamG hat die Anträge zurückgewiesen. Das OLG hat die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Hiergegen richtete sich die vom Antragsteller eingelegte Rechtsbeschwerde.
Entscheidung
Der BGH hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Es fehle an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß §§ 621e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO.
Das Rechtsmittel habe keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschriften, weil das OLG mit seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des BGH abweiche und sich auch nicht im Widerspruch zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen befinde. Dem Antragsteller fehle die Beschwerdeberechtigung, da er als nichtehelicher Vater nicht Inhaber der elterlichen Sorge sei. Durch die Ablehnung einer Entscheidung nach § 1666 BGB gegen die Mutter werde nicht unmittelbar in ein im Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes subjektives Recht des Vaters eingegriffen. Das Elternrecht begründe für sich genommen noch keine gleichwertige Rechtsstellung für beide Eltern, sondern bedürfe der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber.
Dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Berechtigung der vorinstanzlichen Entscheidung habe, genüge zur Eröffnung der Beschwerdemöglichkeit nicht. Auch wenn rechtspolitisch durchaus Gründe für eine Erleichterung der Beteiligung des Vaters am Sorgerecht sprächen (vgl. dazu etwa Coester FamRZ 2007, 1137), bestehe aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage jedenfalls kein Interpretationsspielraum, der ein Antragsrecht des Vaters und seine dem folgende Beschwerdeberechtigung eröffnen könnte.
Hinweis
Der BGH sah sich an die derzeitige Gesetzeslage gebunden und verneinte daher einen Interpretationsspielraum zugunsten des Vaters. Er verwies insoweit auch auf die Beschlüsse des BVerfG (BVerfG FamRZ 2003, 285; FamRZ 2003, 1447), mit denen die Verfassungswidrigkeit der §§ 1626a, 1672 BGB verneint worden, dem Gesetzgeber jedoch aufgegeben worden war, die tatsächliche Entwicklung weiter zu beachten. Rechtspolitisch sah der BGH durchaus Gründe für eine erleichterte Beteiligung des Vaters am Sorgerecht.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 26.11.2008, XII ZB 103/08