Leitsatz

Den Eltern eines minderjährigen Kindes war durch Beschluss des AG vom 10.09.2009 das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Regelung der Gesundheitsfürsorge und der Beantragung und Durchführung von Hilfemaßnahmen nach dem SGB VIII bezüglich ihres Kindes entzogen worden. Ferner war in diesem Beschluss für das Kind Pflegschaft angeordnet und das Kreisjugendamt zum Pfleger bestellt worden. Die erstinstanzliche Entscheidung wurde dem anwaltlich vertretenen Antragsteller zugestellt. Mit seiner Beschwerde begehrte er, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung und einer vorausgegangenen Sorgerechtsentscheidung aus dem Jahre 2005 ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen.

Die an das FamG adressierte Beschwerdeschrift vom 12.10.2009 ging am 14.10.2009 dort ein und wurde gemäß Verfügung des Familienrichters vom 15.10.2009 nebst Akten und Beiakten an das zuständige OLG übersandt, wo sie am 16.10.2009 eingegangen sind.

Mit Schriftsatz vom 2.11.2009 bat der Antragsteller vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Hinweis darauf, dass aufgrund der Einlegung des Rechtsmittels nach Inkrafttreten des FamFG dessen Vorschriften auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung finden würden.

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Die Beschwerde des Antragstellers wurde wegen nicht fristgerechter Einlegung gemäß §§ 621e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 2 ZPO verworfen.

Gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG fänden auf das am 12.2.2008 eingeleitete Verfahren die bis zum 31.8.2009 geltenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Dies gelte auch für das Beschwerdeverfahren (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.10.2009 - 18 UF 233/09 - juris-Dokument; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.9.2009 - I-3 Wx 187/09 3 Wx 187/09 - juris-Dokument; OLG Köln, Beschl. v. 21.9.2009 - 16 Wx 121/09, FamRZ 2009, 1852 m.w.N.).

Das Saarländische OLG schloss sich dieser Auffassung an und ging davon aus, dass sich durch die spätere Einführung des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG an diesem Grundsatz nichts geändert habe, da hierdurch lediglich habe klargestellt werden sollen, welche Verfahren grundsätzlich nicht von der Übergangsvorschrift erfasst werden sollten, nämlich diejenigen, die nicht mit einer Entscheidung i.S.v. § 38 FamFG abgeschlossen werden könnten.

Als die entgegen § 621e Abs. 3 S. 1 ZPO an das FamFG adressierte Beschwerdeschrift des Antragstellers infolge Weiterleitung am 16.10.2009 beim OLG eingegangen sei, sei die einmonatige Frist zur Einlegung der Beschwerde bereits abgelaufen gewesen, weswegen das Rechtsmittel wegen dessen Verspätung unzulässig sei.

Die Voraussetzungen für die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lagen nach Auffassung des OLG nicht vor. Bei der gegebenen Sachlage könne nicht angenommen werden, dass der anwaltlich vertretene Kindesvater die Beschwerdefrist unverschuldet versäumt habe.

Er habe auf eine fristgerechte Weiterleitung seines Rechtsmittels an das Beschwerdegericht im ordentlichen Geschäftsgang nicht vertrauen dürfen, weil das Rechtsmittel erst am 14.10.2009 und somit am Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist beim FamG eingegangen sei und bei dieser Sachlage mit einem fristgerechten Eingang beim Beschwerdegericht im normalen Geschäftsgang nicht habe gerechnet werden können, zumal sich das Ausgangsgericht und das Beschwerdegericht nicht am gleichen Ort befänden.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 23.11.2009, 9 UF 118/09

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