Leitsatz
Der Kläger nahm seinen Prozessbevollmächtigten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der nach seiner Auffassung dadurch entstehen würde, dass der Beklagte den nachehelichen Ehegattenunterhalt zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers nicht gemäß § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB hatte zeitlich begrenzen lassen.
Nach einer drei Jahre und drei Monate dauernden Ehe, aus der ein gemeinsames Kind hervorgegangen war, hatten die Parteien hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts am 22.2.2000 einen Vergleich geschlossen, in dem eine zeitliche Begrenzung nicht enthalten war.
Erstinstanzlich war die Klage abgewiesen worden. Die hiergegen von dem Kläger eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG hatte der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatz. Ein solcher Anspruch ergebe sich insbesondere nicht wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages.
Selbst wenn der Beklagte seine anwaltlichen Pflichten dadurch verletzt hätte, dass er den Kläger - unstreitig - nicht auf die gesetzliche Regelung in § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB hingewiesen und dem Kläger nicht empfohlen hat, im Rahmen der Vergleichsverhandlungen auf eine zeitliche Unterhaltsbegrenzung hinzuwirken, wäre dem Kläger durch eine entsprechende Pflichtverletzung zumindest kein Schaden entstanden.
Ein Schaden wäre hierdurch nur dann verursacht worden, wenn der Kläger im Falle solcher Hinweise und Empfehlungen des Beklagten eine zeitliche Unterhaltsbegrenzung erreicht hätte. Das hätte vorausgesetzt, dass der Kläger und seine damalige Ehefrau in diesem Fall einen Vergleich mit entsprechendem Inhalt geschlossen hätten. Hiervon könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Dass die damalige Ehefrau des Klägers sich hierauf eingelassen hätte, werde selbst vom Kläger nicht behauptet.
Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Vergleich vom 22.2.2000 nicht geschlossen hätte, wenn er von dem Beklagten ordnungsgemäß über die Möglichkeit der Unterhaltsbegrenzung belehrt worden wäre. Der Beklagte hätte den Kläger dann pflichtgemäß dann auch darauf hinweisen müssen, dass eine Unterhaltsbegrenzung i.S.d. § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB nach der bis zum Vergleichsschluss veröffentlichten Rechtsprechung nur schwer zu erreichen gewesen wäre.
Im vorliegenden Fall sei bereits zweifelhaft gewesen, ob besondere Umstände vorgelegen hätten, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel des § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB gerechtfertigt hätten. Die Dauer der Ehe des Klägers und seiner geschiedenen Ehefrau habe mit drei Jahren und gut drei Monaten im Grenzbereich der nicht mehr kurzen Dauer gelegen. Eine ausreichende Verflechtung der Lebensdispositionen der Ehegatten dürfe anzunehmen sein. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers während ihrer Ehe zunächst gearbeitet habe und ihre berufliche Tätigkeit nach dem Ablauf des Erziehungsurlaubs wegen der Geburt des gemeinsamen Sohnes wieder habe aufnehmen wollen. Eine Berufstätigkeit beider Ehegatten rechtfertige für sich allein nicht den Schluss, dass die beiderseitigen Lebensdispositionen der Parteien nicht in ausreichendem Maße miteinander verflochten gewesen wären.
Im Übrigen habe die geschiedene Ehefrau des Klägers nach dessen eigenem Vortrag zur Betreuung des gemeinsamen Sohnes einen immerhin 3 1/2-jährigen Erziehungsurlaub genommen und sei während dieser Zeit von ihm unterhalten worden. Dies sei nach dem Vortrag des Klägers auch von Anfang an so geplant gewesen. Hieraus ergebe sich, dass die beiderseitigen Lebenspositionen zumindest für mehrere Jahre erheblich miteinander verflochten gewesen seien. Im Übrigen sei klar gewesen, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers infolge ihrer ehebedingten Kinderbetreuungspflichten auch weiterhin berufliche Nachteile erleiden und deshalb auf Unterhalt angewiesen sein würde.
Im Hinblick auf die genannten Kriterien sei fraglich, ob der Kläger unter diesen Umständen auf einer zeitlichen Unterhaltsbegrenzung beharrt und auf den Abschluss des Vergleichs verzichtet hätte. Dies sei auch deshalb zweifelhaft, weil er nach dem Vergleich weniger Unterhalt zu zahlen gehabt habe, als nach der von ihm damals angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung. Bei dieser Sachlage könne auch unter Berücksichtigung des hier geltenden Beweismaßstabs des § 287 BGB nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Vergleich vom 22.2.2000 im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung über die Möglichkeiten der Unterhaltsbegrenzung nach § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB abgelehnt hätte.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 21.12.2006, 11 U 64/06