Leitsatz
Bei betriebsbedingten Kündigungen ist bei der Sozialauswahl das Kriterium Lebensalter gewichtiger als das der Unterhaltsverpflichtung. Unterhaltspflichten gegenüber zwei Kindern müssen hinter einem höheren Lebensalter zurückstehen.
Sachverhalt
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber im Rahmen der Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen soziale Kriterien berücksichtigen. Dazu zählen z.B. Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine mögliche Schwerbehinderung. Weitgehend ungeklärt ist, in welchem Verhältnis diese Kriterien zueinanderstehen.
Im Urteilsfall war durch die Zusammenlegung von zwei Abteilungen in einem Betrieb eine Führungsposition weggefallen. Davon betroffen waren zwei etwa gleich lang beschäftigte Mitarbeiter: der eine war 53 Jahre alt, verheiratet und kinderlos, der andere 35 Jahre alt, verheiratet, und zwei Kindern. Der Arbeitgeber kündigte dem deutlich Älteren. Dieser klagte dagegen und hatte Erfolg.
Das LAG erklärte die Kündigung des älteren Arbeitnehmers für unwirksam. Die vier Kriterien des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG (Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) sind zwar grundsätzlich gleichrangig. Der Wertungsspielraum, der dem Arbeitgeber insoweit eingeräumt ist, darf allerdings nicht dazu führen, dass das Gebot der sozialen Auswahl gänzlich unterlaufen und praktisch jede Auswahlentscheidung hinnehmbar ist. Der Arbeitgeber hat seinen Wertungsspielraum überschritten. Da der Kläger bereits 53 Jahre alt war, sind seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt denkbar schlecht. Sein jüngerer Kollege hingegen dürfte es leicht haben, mit seinen gerade erst 35 Jahren, seiner guten Qualifikation und seiner Berufserfahrung als Führungskraft eine neue Anstellung zu finden.
Im Zeitpunkt der Kündigung des Klägers war mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der jüngere Kollege bei einer Kündigung nicht arbeitslos geworden wäre, sondern innerhalb der Kündigungsfrist eine neue Anstellung gefunden hätte. Die Erfüllung seiner bestehenden Unterhaltspflichten wäre also nach Ansicht des Gerichts durch die Kündigung mit hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht gefährdet worden. Vor diesem Hintergrund müssen seine Unterhaltspflichten gegenüber dem Lebensalter des Klägers zurücktreten.
Link zur Entscheidung
LAG Köln, Urteil v. 18.2.2011, 4 Sa 1122/10.