1.

Für Personen, deren Anspruch auf Sachleistungen der Krankenversicherung sich aus dem belgischen Kranken- und Invaliditäts-Pflichtversicherungssystem für Selbständige herleitet, gelten die Bestimmungen des Titels III Kapitel 1 der Verordnung, einschließlich des Artikels 35 Absatz 1, unter folgenden Bedingungen:

 

a)

Halten sich die Betreffenden im Gebiet eines anderen Mitgliedstaaats als Belgien auf, so wird ihnen folgendes gewährt:

i) für die medizinische Behandlung im Falle eines Krankenhausaufenthalts die in den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats vorgesehenen Sachleistungen;
ii) hinsichtlich der anderen im belgischen System vorgesehenen Sachleistungen die Rückerstattung der Kosten dieser Leistungen durch den zuständigen belgischen Träger zu dem von den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats vorgesehenen Satz.
 

b)

Wohnen die Betreffenden im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Belgien, so erhalten sie die in den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats vorgesehenen Sachleistungen, sofern sie an den zuständigen belgischen Träger den dafür im belgischen System vorgesehenen zusätzlichen Beitrag entrichten.

 

2.

Für die Anwendung der Bestimmungen der Kapitel 7 und 8 des Titels III der Verordnung durch den zuständigen Träger Belgiens gilt das Kind als in dem Mitgliedstaat aufgewachsen, in dessen Gebiet es wohnt.

 

3.

Für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung sind die Zeiten in der Versicherung für den Fall des Alters, die vor dem 1. Januar 1945 nach den belgischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, auch als Versicherungszeiten anzusehen, die nach dem belgischen allgemeinen Invaliditätssystem und nach dem System der Seeleute zurückgelegt worden sind.

 

4.

Bei Anwendung des Artikels 40 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer ii) werden nur die Zeiten berücksichtigt, in denen der Arbeitnehmer oder der Selbständige arbeitsunfähig im Sinne der belgischen Rechtsvorschriften war.

 

5.

Von Selbständigen nach den belgischen Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über Arbeitsunfähigkeit der Selbständigen zurückgelegte Altersversicherungszeiten werden bei der Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung als nach den letztgenannten Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten betrachtet.

 

6.

Bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen, die nach den belgischen Rechtsvorschriften für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit gelten, erfüllt sind, werden nur die an abhängiger Beschäftigung zurückgelegeten Arbeitstage berücksichtigt; gleichgestellte Tage im Sinne dieser Rechtsvorschriften werden jedoch insoweit berücksichtigt, als die Tage davor Arbeitstage in abhängiger Beschäftigung waren.

 

7.

Bei der Anwendung des Artikels 72 und des Artikels 79 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung werden nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Beschäftigungs- und/oder Versicherungszeiten in den Fällen angerechnet, in denen nach den belgischen Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch der Voraussetzung unterliegt, daß in einem bestimmten früheren Zeitraum die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfen im Rahmen des Systems für Arbeitnehmer erfüllt wurden.

 

8.

Bei der Anwendung des Artikels 14a, Absätze 2, 3 und 4, des Artikels 14c Buchstabe a) und des Artikels 14d der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 wird für die Berechnung des im Bezugsjahr erzielten Arbeitseinkommens, das der Festsetzung der Beiträge gemäß dem Sozialstatut dere Selbständigen zugrunde gelegt wird, der jahresdurchschnittliche Umrechnungskurs des Jahres, in dem diese Einkommen erzielt wurde, herangezogen.

Der Umrechnungskurs ist das jährliche Mittel der gemäß Artikel 107 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Umrechnungskurse.

 

9.

Bei der Berechnung des theoretischen Betrags einer Invaliditätsrente nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung stützt sich der zuständige belgische Träger auf das Einkommen, das der Betreffende in seinem zuletzt ausgeübten Beruf hatte.

 

10.

Arbeitnehmer oder Selbständige, die nach den belgischen Rechtsvorschriften für die Kranken- und Invalidenversicherung, die die Gewährung eines Leistungsanspruchs auch vom Bestehen einer Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig machen, in Belgien nicht länger versichert sind, gelten bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung der Bestimmungen des Titels III Kapitel 3 der Verordnung als versichert, falls sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegen das gleiche Risiko versichert sind.

 

11.

Hat der Betreffende nach Artikel 45 der Verordnung Anspruch auf eine belgische Leistung wegen Invalidität, wird nach Maßgabe des Artikels 46 Absatz 2 diese Leistung wie folgt festgestellt:

 

a)

entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes vom 9. August 1963 über die Schaffung und Gestaltung eines obligatorischen Kranken- und Invalidenversicherungssystems, wenn die betreffende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach den Rec...

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