(1) Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auch ohne Anwendung des Artikels 45 und des Artikels 40 Absatz 3 erfüllt, so gilt folgendes:
a) |
Der zuständige Träger berechnet den Leistungsbetrag, der wie folgt geschuldet würde:
i) |
allein nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften, |
ii) |
nach Absatz 2. |
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b) |
Der zuständige Träger kann jedoch auf die Berechnung gemäß Buchstabe a) Ziffer ii) verzichten, wenn das Ergebnis dieser Berechnung dem Ergebnis der Berechnung gemäß Buchstabe a) Ziffer i), abgesehen von Rundungsdifferenzen, entspricht oder es unterschreitet, sofern die von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften keine Doppelleistungsbestimmungen gemäß den Artikeln 46b oder 46c enthalten oder, falls die Rechtsvorschriften solche Bestimmungen im Fall des Artikels 46c enthalten, sofern die Berücksichtigung von Leistungen unterschiedlicher Art nur nach dem Verhältnis der allein nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten zu den nach diesen Rechtsvorschriften für die Gewährung der vollen Leistung erforderlichen Versicherungs- oder Wohnzeiten vorgesehen ist. 2In Anhang IV Teil C sind für jeden betroffenen Mitgliedstaat die Fälle aufgeführt, in denen die Berechnungen zu einem solchen Ergebnis führen. |
(2) Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nur nach Anwendung des Artikels 45 und/oder des Artikels 40 Absatz 3 erfüllt, so gilt folgendes:
a) |
Der zuständige Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den für den Arbeitnehmer oder Selbständigen geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. 2Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag. |
b) |
Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des unter Buchstabe a) genannten theoretischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten. |
(3) 1Die betreffende Person hat gegen den zuständigen Träger jedes beteiligten Mitgliedstaats Anspruch auf den höchsten nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag, wobei gegebenenfalls alle Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen der Rechtsvorschriften, aufgrund deren diese Leistung geschuldet wird, zur Anwendung kommen.
2Ist dies der Fall, erstreckt sich der vorzunehmende Vergleich auf die nach Anwendung dieser Bestimmungen ermittelten Beträge.
(4) Ist die Summe der Leistungsbeträge, die von den zuständigen Trägern von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aufgrund eines mehrseitigen Abkommens über soziale Sicherheit im Sinne von Artikel 6 Buchstabe b) für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten zu zahlen ist, nicht höher als die Summe, die diese Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 bis 3 zu zahlen hätten, so gelten für den Berechtigten die Vorschriften dieses Kapitels.