(1) Diese Verordnung begründet keine Ansprüche für Studierende und deren Familienangehörige und Hinterbliebene für den Zeitraum vor dem 1. Mai 1999.

 

(2) Für die Feststellung der Ansprüche auf Leistungen nach dieser Verordnung werden sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungszeiten, Zeiten selbständiger Tätigkeit und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Mai 1999 zurückgelegt worden sind.

 

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird ein Leistungsanspruch nach dieser Verordnung auch für Ereignisse begründet, die vor dem 1. Mai 1999 liegen.

 

(4) Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts einer Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag der betreffenden Person ab dem 1. Mai 1999 festgestellt oder wieder gewährt, es sei denn, daß früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalabfindung abgegolten worden sind.

 

(5) Wird der Antrag nach Absatz 4 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Mai 1999 gestellt, so werden die Ansprüche, die sich für die Studierenden, ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen aus dieser Verordnung ergeben, mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne daß der betreffenden Person Ausschluß- oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.

 

(6) Wird der Antrag nach Absatz 4 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. Mai 1999 gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder nicht verjährte Ansprüche – vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats – vom Tage der Antragstellung an erworben.

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