1.[1]

Krankenversicherung

 

a)

Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Sachleistungen sind nach den niederländischen Rechtsvorschriften für die Zwecke der Durchführung des Titels III Kapitel 1 und 4 dieser Verordnung unter Sachleistungsberechtigten zu verstehen:

i)

Personen, die gemäß Artikel 2 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) dazu verpflichtet sind, sich bei einem Krankenversicherungsträger zu versichern, und

ii)

[2]soweit nicht bereits unter Ziffer i erfasst, Familienangehörige des Militärpersonals im aktiven Dienst, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, sowie Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und gemäß dieser Verordnung auf Rechnung der Niederlande Anspruch auf medizinische Versorgung in ihrem Wohnstaat haben.

Bis 06.07.2008:

ii)

soweit nicht bereits unter Ziffer i erfasst, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und gemäß dieser Verordnung auf Rechnung der Niederlande Anspruch auf medizinische Versorgung in ihrem Wohnstaat haben.

 

b)

Die in Buchstabe a Ziffer i genannten Personen müssen sich gemäß dem Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) bei einem Krankenversicherungsträger versichern, und die in Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen müssen sich beim College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger) eintragen lassen.

 

c)

[3]Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) und des Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über besondere Krankheitskosten) über die Beitragspflicht gelten für die unter Buchstabe a genannten Personen und deren Familienangehörige. Die Beiträge für die Familienangehörigen werden bei der Person erhoben, von der sich der Anspruch auf Krankenbehandlung ableitet, mit Ausnahme der Familienangehörigen von Militärpersonal, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, von denen die Beiträge unmittelbar erhoben werden.

Bis 07.07.2008:

c)

Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) und des Algemene wet bijzondere ziektekosten (Allgemeines Gesetz besondere Krankheitskosten) über die Beitragspflicht gelten für die unter Buchstabe a genannten Personen und deren Familienangehörige. Die Beiträge für die Familienangehörigen werden bei der Person erhoben, von der sich der Krankenversicherungsanspruch ableitet.

 

d)

Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) über den zu späten Abschluss einer Versicherung gelten bei einer zu späten Eintragung der in Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen beim College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger) entsprechend.

 

e)

Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates als der Niederlande sachleistungsberechtigt sind und die sich ständig oder vorübergehend in den Niederlanden aufhalten, haben Anspruch auf Sachleistungen gemäß dem Versicherungsschutz, der den in den Niederlanden Versicherten geboten wird, durch den Träger am Wohn- bzw. am Aufenthaltsort, wobei Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 19 Absatz 1 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) zu berücksichtigen sind, sowie auf Sachleistungen nach dem Algemene wet bijzondere ziektekosten (Allgemeines Gesetz über Besondere Krankheitskosten).

 

f)

Für die Zwecke der Artikel 27 bis 34 dieser Verordnung werden den Renten, die nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Buchstabe b (Invalidität) und Buchstabe c (Alter) der Erklärung des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 5 dieser Verordnung geschuldet werden, folgende Renten gleichgestellt:

  • Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 6. Januar 1966 über Renten für Zivilbeamte und ihre Hinterbliebenen (Algemene burgerlijke pensioenwet) (Allgemeines Beamtenversorgungsgesetz);
  • Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 6. Oktober 1966 über Renten für Angehörige der Streitkräfte und ihre Hinterbliebenen (Algemene militaire pensioenwet) (Allgemeines Soldatenversorgungsgesetz);
  • Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 15. Februar 1967 über Renten für Bedienstete der Niederländischen Eisenbahngesellschaft (NV Nederlandse Spoorwegen) und ihre Hinterbliebenen (Spoorwegpensioenwet) (Eisenbahner-Versorgungsgesetz);
  • Versorgungsleistungen nach dem Reglement Dienstvoorwaarden Nederlandse Spoorwegen (Regelung über die Arbeitsbedingungen bei den niederländischen Eisenbahnen);
  • Leistungen wegen Ruhestands vor Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund einer Ruhestandsregelung, die die Versorgung von ehemaligen Arbeitnehmern im Alter zum Ziel hat, oder Leistungen für ein verfrühtes Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt gemäß einer staatlichen oder tarifvertraglichen Regelung für Personen von mindestens 55 Jahren;
  • Leistungen, die an Soldaten und Beamte aufgrund einer Regelung bei Entlassung, Versetzung in den Ruhestand und bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden.[4]
 

g)

Für die Zwecke des Titels III Kapitel 1 und 4 dieser Verordnung gilt die in der niederländischen Regelung bei geringfügiger Inanspruchnahme der Gesundheit...

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